Rechtsgrund  der  Anerkennung  neuer  Staaten.  25

ziehungsweise  der  Gebietsintegrität  bezüglich  der  in  ihrem  Bestande
angegriffenen  Macht  oder  kann  als  Intervention  in  die  inneren
Angelegenheiten  oder  als  kriegerische  Parteinahme  aufgefaßt  werden.
Eine  solche  Anfangs  völkerrechtswidrige,  vorzeitig  ausgesprochene  Anerkennung
  kann  aber  im  Verlaufe  der  Zeiten  convalesciren,  wenn  die
Losreißung  definitiv  geworden  ist.

2.  Versagung  der  Anerkennung  nach  völlig  beendetem  Kampfe
oder  nach  vereinbartem  Friedensschluß  zwischen  den  ehemaligen
Belligerenten  erscheint  als  Unrecht  gegenüber  neuentstandenen  Staaten,
deren  Rechtsqualität  unzweifelhaft  geworden  ist,  nachdem  sich  der  Beschädigte
  selbst  beruhigt  hat.

Die  Zulässigkeit  der  Anerkennung  von  Seiten  dritter  unbetheiligter  Mächte
ist  keineswegs  ausschließlich  abhängig  von  dem  Verhalten  der  durch  Losreißungen
beschädigten  Staatsmacht.  Im  Gegentheile  wird  gerade  die  Anerkennung
des  Beschädigten  häufig  herbeigeführt  durch  die  Thatsache,  daß  dritte  Staaten
durch  ihren  Ausspruch  die  Vollendung  des  Geschehenen  constatirt  haben.  So
befinden  sich  meistentheils  diese  dritten  Staaten  in  politisch  vermittelnder
Stellung  zwischen  den  Anforderungen  einer  neustaatlichen  Bildung,  die  den
Nachtheil  spät  gewährter  Anerkennung  von  sich  fernzuhalten  sucht,  und  einer
altstaatlichen  Macht,  die  den  Vortheil  einer  Anerkennungsversagung  möglichst
lange  für  sich  auszunutzen  trachtet.  Daher  geschieht  es  häufig,  daß  die  Anerkennenden
  die  Erwartungen  und  Wönsche  je  einer  Partei  verletzen.  Um  so
mehr  ist  es  ihre  Pflicht,  die  Anerkennungsfrage  sowohl  vom  Standpunkte  der
historischen  Thatbestandsvollendung  in  Hinsicht  neuer  Staaten,  als  vom  Standpunkte
  der  allgemeinen  Friedensinteressen  der  Völkergenossenschaft  zu  entscheiden,
  ohne  lebendige  Kräfte  der  Gegenwart  voraussichtlich  fruchtlosen  Wiederbelebungsversuchen
  des  Abgestorbenen  auf  dem  Niveau  der  Vergangenheit
zu  opfern.?)  Geht  man  von  dem  späterhin  nachzuweisenden  Unabhängigkeitsrechte
  der  Staaten  aus,  so  fällt  rechtlich  auch  dies  ins  Gewicht,  daß  jeder
Staat  befugt  ist,  dem  Auslande  gegenüber  vermöge  seiner  Souveränetät  das
Schiedsgericht  der  Waffen  in  einem  Bürgerkriege  darüber  entscheiden  zu  lassen,
ob  er  sich  in  mehrere  Gebiete  theilen  lassen  soll.

Die  Frage,  wann  die  Anerkennung  eines  sich  von  der  Gemeinschaft  mit
älteren  Staaten  losreißenden  Neustaates  ausgesprochen  werden  soll,  ist  somit
vornehmlich  und  zunächst  eine  Thatfrage,  bei  deren  Beantwortung  weniger  das
Vorhandensein  überall  wiederkehrender,  objectiv  unbestreitbarer  Kriterien,  als
das  subjectiv  unparteische  Ermessen  anerkennender  Staaten  zur  Endentscheidung
  berufen  ist.

Freilich  fehlt  es  nicht  an  beachtenswerthen  objectiven  Merkmalen.  Eine
Depossedirung  älterer  Staatsgewalten  erfordert  überall  eine  nach  Außen  hin
erkennbare  Raumgränze,  innerhalb  welcher  die  ältere  Staatsgewalt  nicht  mehr
den  staatsbürgerlichen  Gehorsam  zu  erzwingen  vermag,  ohne  daß  darum  gerade
genaue  Gränzzeichen  errichtet  zu  sein  brauchen.)