26  Der  Staat  als  völkerrechtliche  Persönlichkeit.

Sodann  die  mindestens  thatsächlich  endgültig  erscheinende  Einstellung
  der  Feindseligkeiten  auch  in  den  Gränzdistricten,  die  Bethätigung
der  gesetzgebenden  und  richtenden  Gewalt  innerhalb  des  seine  Unabhängigkeit
erstrebenden  Staates  und  zwar  außerhalb  der  rein  militärischen  Form  des
Standrechts  oder  Oberbefehls,  endlich  der  ungehinderte  Verkehr  handeltreibender
  Personen.  Sind  diese  Merkmale  gepaart  mit  anscheinender  Dauerhaftigkeit
  des  neuen  Zustandes,  so  können  Proteste  und  Vorbehalte  einer  älteren
Staatsgewalt  wenig  ins  Gewicht  fallen.

Trotzdem  wird  der  subjectiven  Würdigung  dritter  Staaten  gerade  dann
ein  weiterer  Spielraum  offen  bleiben,  wenn  es  darauf  ankommt,  die  voraussichtliche
  Dauerhaftigkeit  der  neu  entstandenen  Staatszustände  abzuschätzen.
Zuneigung  oder  Abneigung,  persönliche  Beziehungen  der  Herrscherfamilien  zu
den  Streitenden,  verfassungspolitische  Principien  entweder  der  Legitimität  oder
der  Demokratie  beeinflussen  das  Urtheil  der  Staatsmänner,  wenn  es  gilt,  eine
solche  Zukunftsprognose  zu  stellen.

Erwiesen  wird  dies  durch  die  Wahrnehmung,  daß,  abgesehen  von  solchen
Neubildungen,  denen  von  vornherein  die  Sanction  eines  Congresses  zu  Theil
wird,  der  Anerkennungsact  durch  einzelne  Staaten  in  sehr  ungleich  bemessenen
Zwischenräumen  zu  erfolgen  pflegt.  Der  Zwischenraum  langer  Jahre  trennte
die  Acte  der  ersten  und  letzten  Anerkennung  bezüglich  des  seit  1859  sich  entwickelnden,
  italienischen  Einheitsstaates,  der  gegenwärtig  noch  der  päbstlichen
Anerkennung  entbehrt.

Somit  läßt  sich  sagen:

1.  In  zeitlicher  Hinsicht  und  vom  Standpunkte  des  friedlichen  Völkerrechtszustandes
  pflichtwidrig  ist  die  Anerkennung,  solange
die  militärische  Endentscheidung  nicht  gefallen  und  kämpfende  Armeen
im  offenen  Felde  einander  gegenüberstehen.  Als  Beispiel  solcher
vorzeitigen  und  pflichtwidrigen  Anerkennung  wird  diejenige  der  abgefallenen
  Nordamerikanischen  Colonien  (1778)  durch  Frankreich  anzusehen
  sein.")  Diese  Regel  gilt  jedoch  nicht,  wenn  der  bereits
unterlegene  Souverän  sich  mit  unzureichenden  Machtmitteln  in  minder
  bedeutenden  Gränzfesten  oder  Gränzdistricten,  ohne  wahrscheinliche
Aussicht  auf  auswärtige  Intervention,  einschließt.#)

2.  Pflichtmäßig  ist  Anerkennung  zu  gewähren,  wenn  ein  neuentstandener
  Staat  durch  den  von  ihm  depossedirten  Souverän  förmlich
anerkannt  wurde.

3.  Rechtmäßig  und  zulässig  ist  die  Anerkennung,  wenn  ein  neuentstandenes
  Gemeinwesen  die  äußeren  Merkmale  staatlichen  Bestandes
mit  der  Wahrscheinlichkeit  gesicherter  Fortdauer  und  der  Fähigkeit,
seinen  völkerrechtlichen  Verkehrspflichten  zu  genügen,  nach  dem  Ermessen
  der  anerkennenden  Staatsregierung  vereinigt.

4.  In  allen  zweifelhaften  Fällen  verdient  die  Vermuthung  zu  Gunsten
der  angegriffenen  älteren  Staatsgewalt  den  Vorzug  vom  Standpunkt