Formen  und  Modalitäten  der  Anerkennung  der  Neustaaten.  27

der  völkerrechtlich  bestehenden  Ordnung.  Jedenfalls  folgt  aber  aus
der  Natur  der  Verhältnisse,  daß  neutralisirte  Staaten  (wie  die
Schweiz  und  Belgien)  mit  ihrer  Anerkennung  so  lange  zurückhalten
sollten,  bis  die  ihre  Neutralität  garantirenden  Mächte  vorangegangen
find.“

1)  Diesen  Fall  einer  gleichsam  völkerrechtlich  vermittelten  Staatsschöpfung,  der
allerdings  nicht  vorauszusehen  war,  scheint  Bluntschli  als  einen  unmöglichen  erachtet
  zu  haben.  S.  a.  a.  O.  F  28.

2)  Wharton  (a.  a.  O.)  faßt  die  Anerkennung  als  Gunsterweisung  auf:  Bot  in
any  view  it  (scil.  recognition)  is  a  matter  of  grace,  to  be  granted  at  discretion.

3)  In  solchen  Fällen  können  sogar  natürliche  Gränzen  oder  historische  Gränzlinien
  zwischen  provinziellen  Abtheilungen  in  einem  Gesammtgebiet  Berücksichtigung
verdienen,  wie  z.  B.  im  Falle  der  Losreißung  der  Amerikanischen  Colonien.

9  A.  M.  Bluntschli,  der  hier  keine  Pflichtwidrigkeit,  sondern  nur  Nichtverpflichtung
  statuirt.

5)  Dies  war  der  Fall,  als  nach  entscheidender  Niederlage  König  Franz  von  Neapel
(1860)  sich  in  Gasta  einschloß  und  seine  Anhünger  in  einigen  anderen  Plätzen  sich
behaupteten.  England  ließ  sich  dadurch  nicht  abhalten,  seine  Anerkennung  zu  erklären.
S.  Bluntschli,  §  32.

6)  Von  Wichtigkeit  für  die  Bezeugung  der  richtigen,  die  Englische  Staatspraxis
gegenwärtig  leitenden  Maximen  sind  die  amtlichen  Aeußerungen  von  Lord  Palmerston
  mit  Beziehung  auf  Texas  (Lawrence,  sur  Wbeaton  1,  197;  Bluntschli
5  32)  und  Lord  John  Russel  vom  27.  October  1860  (Phillimore  II,  S.  29).

88.
Fortsetzung:
B.  Formen  und  Modalitäten  der  Anerkennung  der  Neustaaten.

Wie  der  Zeitpunkt,  zu  welchem  einem  Neustaat  Anerkennung  gewährt  werden
  soll,  von  dritten  Staaten  in  verschiedener  Weise  beurtheilt  werden  kann,
ebenso  verhält  es  sich  mit  der  Form  der  Anerkennung.  Es  genügt  jede
unzweideutige  Willensäußerung  auf  Seiten  der  Anerkennenden.
Solche  Willensäußerungen  sind  entweder  ausdrückliche  oder  stillschweigende.  1)

Ausdrückliche  Anerkennungen  gründen  sich  entweder  auf  zweiseitige
oder  auf  einseitige  Erklärungen  anerkennender  Staaten.  Irgend  welcher  Annahmeerklärung
  des  anerkannten  Neustaates  bedarf  es  nicht.  Selbst  die  directe
Zustellung  der  Anerkennungserklärung  erscheint  nicht  wesentlich,  wenn  ihr  nur
irgendwie  Oeffentlichkeit  zu  Theil  geworden  ist.  Als  feierlichste  Form
würde  diejenige  zu  erachten  sein,  welche  auf  Europäischen  Congressen  beurkundet
  wird.

Auch  durch  zweiseitigen  Vertrag  kann  die  Anerkennung  wechtselseitig  stipulirt
  werden,  wenn  sich  zwei  Neustaaten,  die  gleichzeitig  neben  einander  entstanden
  find,  in  rechtliche  Beziehung  setzen.