28  Der  Staat  als  voͤllerrechtliche  Persönlichkett.

Stillschweigende  Anerkennung  gründet  sich  auf  concludente
Staatshandlungen,  aus  denen  mit  Sicherheit  der  Wille  völkerrechtlicher  Verkehrsgemeinschaft
  zwischen  den  betheiligten  Staaten  gefolgert  werden  muß.
Als  solche  Thatsachen  sind  zu  erachten:  Absendung  förmlich  beglaubigter
Gesandtschaften  an  den  Neustaat  oder  offizieller  Empfang  der  von  ihm
seinerseits  abgeordneten  Gesandtschaften,!)  Abschluß  von  Staatsverträgen,  Einladung
  zur  Theilnahme  an  den  Berathungen  oder  Beschlußfassung  bevorstehender
  Congreßverhandlungen  oder  diplomatischer  Conferenzen,  Ertheilung  des
Exequatur  an  die  von  Neustaaten  designirten  Consuln,  Gestattung  eines  öffentlichen
  Gebrauchs  der  von  Neustaaten  adoptirten  Flagge  in  den  Territorialgewässern
  oder  Häfen  eines  Staates,  Auslieferung  von  Verbrechern  an  einen
darum  ersuchenden  Staat  und  anderes  mehr.

Andererseits  hat  die  Staatspraxis  daran  festgehalten,  daß  der  Wille
der  Nichtanerkennung  durchaus  vereinbar  ist  mit  der  thatsächlichen  Duldung
des  privaten  Handelsverkehrs  mit  den  Angehörigen  solcher  Staaten,  die
sich  bestreben,  anerkannt  zu  werden.

Gewisse  Staatsacte  sind  zweifelhafter  Natur.  Beispielsweise  die  Zulassung
der  von  einer  neuentstandenen  oder  depossedirten  Staatsgewalt  ausgegangenen
Ordensauszeichnungen  und  Titelverleihungen.  Da  das  Recht  der  Verleihung
von  Orden  auch  nicht  souveränen  Personen,  Kirchenfürsten  oder  Corporationen
durch  Herkommen  belassen  sein  kann,  würde  daraus  mindestens  die  Anerkennung
voller  Unabhängigkeit  nicht  gefolgert  werden  können.?)  In  allen  solchen  zweifelhaften
  Fällen  sind  Proteste  Seitens  desjenigen  Staates  politisch  rathsam,  der
eine  Mißdeutung  seiner  Absichten  zu  befürchten  hat.

Die  Gewährung  der  Anerkennung  kann  von  mancherlei  Modalitäten
abhängig  gemacht  werden.  Zunächst  von  vorgängigen  Gegenleistungen  eines
anzuerkennenden  Staates,  dem  beispielsweise  die  Herstellung  zuverlässiger  Gränzzeichen
  auferlegt  sein  kann,  oder  von  der  Beifügung  von  Bedingungen,  deren
Erfüllung  abgewartet  werden  soll.  Da  es  unvernünftig  sein  würde,  den  Bestand
  souveräner  Gemeinwesen  von  einem  Zufall  oder  von  dem  willkürlichen
Verhalten  dritter  Staaten  abhängig  zu  machen,  können  solche  Bedingungen
nur  den  Charakter  sog.  Potestatiobedingungen  an  sich  tragen.  Sie  erscheinen
  somit  vielmehr  als  Stipulationen  einer  Gegenleistung  und  dürfen  das
Grundwesen  eines  souveränen  Staates  begriffsmäßig  nicht  verletzen.  Theoretisch
genommen  wäre  es  richtiger,  die  Zulässigkeit  einer  Bedingung  neben  der  Anerkennung
  zu  bestreiten.  Verlangt  man  beispielsweise,  wie  durch  den  Berliner
Tractat  vom  Jahre  1878  geschah,  gewisse  gesetzgeberische  Leistungen  von  neuformirten
  Gemeinwesen  vor  der  Genehmigung  der  Anerkennung,  so  bleibt  nur  die
Alternative:  Entweder  hat  man  in  der  Stipulation  eines  zukünftigen  Gesetzgebungsactes
  doch  wiederum  eine  bereits  gegebene  Rechtsvollkommenheit  zur
Emanation  von  Gesetzen  zugestanden,  oder  man  versagt  indirect  die  Anerkennung
  voller  Souveränetät  wenigstens  dann,  wenn  man  der  Bethätigung