Formen  und  Modalitäten  der  Anerkennung  der  Neuftaaten.  29

freier  Gesetzgebungsgewalt  in  inneren  Angelegenheiten  für  alle  Zukunft  eine
bleibende  Beschränkung  auferlegt.

Es  ist  selbstverständlich,  daß  die  Auferlegung  solcher  Bedingungen,  auch
wenn  sie  etwa  von  einem  Congreß  der  Großmächte  geschehen  sein  sollte,  nur
die  Contrahenten  selbst  bindet.  Dritte  Staaten  sind  nicht  behindert,  mit  ihrer
Anerkennung  vorzugehen,  bevor  die  gestellte  Bedingung  erfüllt  wurde,  wofür
das  Verhalten  einiger  Mächte  gegen  Rumänien  (z.  B.  Schwedens)  vor  Erfüllung
  der  vom  Berliner  Congreß  gestellten  Bedingungen  als  Beispiel  angeführt
  werden  kann.

Ihren  Ausgangspunkt  hat  die  Anerkennung  nothwendiger  Weise  in  den
Erklärungen  oder  Handlungen  einer  ihrerseits  bereits  anerkannten  Staatsgewalt.
Nur  der  anerkannte  Staat  kann  anerkennen.  Daraus  folgt,  daß  die
von  einer  nicht  anerkannten  de  facto  Regierung  ausgegangene  Anerkennung
von  der  nachher  restaurirten  legitimen  Regierung  nicht  beachtet  zu  werden
braucht.  Zweifelhafte  Rechtsverhältnisse  würden  sich  jedoch  in  beiden  Richtungen
  der  anerkennenden  und  der  neuanerkannten  Staatsbildungen  ergeben,
wenn  ein  Neustaat  nur  von  einem  Theile  seiner  Nachbarstaaten  die  Anerkennung
  bewilligt,  von  einem  anderen  Theile  dagegen  verweigert  erhält,  oder  wenn
die  anerkennende  Regierung  ihrerseits  in  der  Lage  sich  befindet,  nur  von  einigen
Staaten  anerkannt  zu  sein.

An  sich  steht  nichts  im  Wege,  daß  vom  Standpunkte  des  Verfassungsrechtes
  zur  Ertheilung  der  Anerkennung  die  Zustimmung  anderer  gesetzgebender
  Factoren  neben  der  executiven  Gewalt  vorgeschrieben  werde.“)  Sachlich  gewürdigt,
  wäre  jedoch  eine  solche  Erschwerung  freier  politischer  Würdigung  historisch
  gewordener  Thatbestände  als  zweckwidrig  und  verzögerlich  zu  erachten.  Auch
wurde,  wo  die  Anerkennung  eines  Staates  aus  dem  Adschluß  von  Staatsverträgen
  mit  ihm  gefolgert  wird,  das  Erforderniß  der  Ratification,  beziehungsweise
  deren  Verweigerung  auf  die  Anerkennung  selbst  nicht  zu  beziehen  sein,
weil  schon  die  förmliche  Verhandlung  über  den  Abschluß  eines  Staatsvertrages
ausreicht,  um  die  in  jener  Oinsicht  erforderliche  Schlußfolgerung  zu  begründen.
Auch  der  Abschluß  ungültiger  Staatsverträge  mit  einem  Neustaate  involvirt
Anerkennung.

1)  Irreleitend  ist  es,  wenn  in  der  Deutschen  Ausgabe  von  F.  v.  Martens
der  Unterschied  der  Anerkennungsform  dahin  bestimmt  wird:  „Die  Anerkennung  erfolgt
  entweder  in  offizieller  Weise  als  formelle  oder  in  formloser  Weise  als  blos  factische“"
  Beide  Arten  der  Anerkennungsformen  sind  offiziell  und  beide  haben  die
gleichen  Rechtswirkungen.  «

2)  Einfachereception  (z.  B.  Bewilligung  einer  nachgesuchten  Privat-Audienz)
genügt  nicht.  A.  M.  scheint  Field  zu  sein  (a.  118):  The  reception  ol  a  public  minister
  is  a  recognition  of  the  Government  by  which  he  is  sent.

1)  Dahin  gehören  die  Ordensinsignien  des  Patriarchen  von  Jerusalem,  des  Malteser
  Ordens  nach  seiner  politischen  Aufhebung,  des  Familienhauptes  der  Hohenzollernschen
  (Süddeutschen)  Linie  und  der  sog.  Halbsouveräne.