30  Der  Staat  als  völkerrechtliche  Persönlichkeit.

4)  Wharton  S.  219  Nr.  1  citirt  eine  in  Sachen  U.  8.  v.  Palmer  ergangene
Entscheidung  dafür:  tbat  in  tbe  United  States  qduestions  of  recognition  are  determined
  by  tbe  executive  and  legislation  departments  of  the  government.
Jedenfalls  ist  durch  die  Judicatur  der  Nordamerikanischen  Union  festgestellt,  daß  Gerichtsbehörden
  nicht  befugt  sind,  die  Initiative  in  der  Anerkennung  zu  ergreifen.
S.  Lawrence,  sur  Wheaton  I,  195.

§#9.
Fortsetzung:
C.  Rechtswirkung  der  Anerkennung  von  Neustaaten.

Literatur:  S.  oben  zu  8  7.

Um  die  Rechtswirkung  der  einem  Neustaate  gewährten  Anerkennung
zu  bemessen,  hat  man  sich  vor  allen  andern  Dingen  zu  vergegenwärtigen,  daß
es  sich  dabei  um  eine  General-Anerkennung  handelt,  in  welcher  sich  bei
souverän  gewordenen  Staaten  alle  wesentlichen  Functionen  des  staatlichen  Lebens
gegeben  vorfinden.  Verschieden  von  den  hier  abgehandelten  Gegenständen
sind  die,  in  anderem  Zusammenhange  erscheinenden  Anwendungen  der  Anerkennung
  auf  spezielle  Functionen  der  Staatsgewalt,  insbesondere
also  auf  das  auswärtige  Vertretungsrecht  einer  in  alten  Staaten  entstandenen,
neuen  Regierungsgewalt,  aus  Abänderung  hergebrachter  Staatstitulaturen,1)
auf  das  Kriegsführungsrecht  einer  aufständischen  Partei.  Eine  vorbehaltlos
ausgesprochene  oder  stillschweigend  genehmigte  Anerkennung  neuer  Staaten
absorbirt  solche  specielle  Anerkennungsacte,  mögen  dieselben  nun  bereits  früher
eingetreten  oder  bis  dahin  verweigert  worden  sein.

Ist  durch  den  Neugestaltungsprozeß,  was  bei  gewaltsamer  Gebietslosreißung
oder  revolutionären  Unificationen  mehrerer  Staatsgebiete  der  Fall  sein  muß,
das  historische  Recht  älterer  Staatsverbände  verletzt,  so  bedeutet  internationale
Anerkennung  des  neuen  Zustandes  gleichzeitig  Aberkennung  des  thatsächlich
  gegenstandslos  gewordenen  alten  Rechts;  dabei  bleibt  hier  die
Fragen  offen,  welche  aus  dem  früheren  Staatszustand  hervorgegangene  Verpflichtungen
  bestehen  bleiben  können  oder  müssen.

Aus  der  allgemeinen  Natur  der  in  Betracht  kommenden  Rechtsverhältnisse
lassen  sich  folgende  Schlußfolgerungen  ableiten:

1.  Die  Anerkennungserklärung  tritt  sofort  in  Wirksamkeit,
wenn  ein  anderes  nicht  aus  den  Umständen  des  einzelnen
Falles  hervorgeht.  Sie  ist  vom  Tage  der  Nachweisbarkeit  entscheidend
  für  die  völkerrechtlichen  Beziehungen  zwischen  dem  anerkennenden
  und  dem  anerkannten  Staat.

Man  wird  aber  noch  weiter  gehen  müssen,  indem  man  anzunehmen
  hat,  daß  die  Anerkennungserklärung  rückwirkende  Kraft  äußert