Rechtswirkung  der  Anerkennung  von  Neustaaten.  31

auf  die  Gültigkeit  aller  von  einer  ehemals  nur  factisch  bestandenen
Regierung  seit  ihrer  Unabhängigkeitserklärung  ausgegangenen  Gesetzgebungsacte.
  Um  die  Unterthanen  anerkennender  Staaten  zu  verpflichten,
  bedarf  es  somit  in  unabhängig  gewordenen  Gebieten  keiner
Wiederholung  der  während  des  Kriegszustandes  bereits  ergangenen
Gesetzespublicationen.  Mit  der  Anerkennung  vollendeter  Thatsachen
entschwindet  auch  die  formal  rechtswidrige  Qualität  der  zu  ihrer  Vollendung
  mitwirkend  gewesenen  Ursachen.  Jeder  in  Beziehung  auf  das
ehemalige  Gebiet  oder  die  ehemaligen  Unterthanen  nach  erfolgter
Unabhängigkeitserklärung  ergangene  Regierungtact  einer  älteren  Regierung
  wird  andererseits  hinterher  ungültig,  so  daß  beispielsweise
die  Auslieferung  eines  ehemaligen  Unterthanen  wegen  irgend  eines
an  sich  auslieferungspflichtigen,  während  der  Zwischenzeit  gegen  den
altstaatlichen  Verband  begangenen  Verbrechens  von  dem  anerkennenden
Staate  verweigert  werden  muß,  wenn  nicht  die  Auslieferungspflicht
eigener  Unterthanen  im  gerade  vorliegenden  Falle  von  dem  anerkannten
  Neustaate  selbst  zugelassen  wird.

.  Die  Anerkennungserklärung  ist  un  widerruflich.  Dies  gilt
selbst  für  eine  bedingungsweise  gewährte  Anerkennung,  in  solchen
Fällen,  wo  der  Bedingung  zwar  entsprochen,  aber  hinterher  von  der
Regierung  des  anerkannten  Staates  zuwidergehandelt  worden  ist.  Es
kann  hier  dahin  gestellt  bleiben,  ob  solche  Zuwiderhandlungen  bestimmte
  Mächte  zur  Intervention  befugen  würden,  oder  —  was
schwerlich  in  Abrede  gestellt  werden  kann  —  einen  Abbruch  der  diplomatischen
  Verkehrsbeziehungen  nach  sich  ziehen  könnten.  Dagegen  muß
die  Zulässigkeit  irgend  einer  das  innerstaatliche  Leben  oder  die  staatliche
  Existenz  ipso  jure  ergreifende  Resolutivbedingung  als  grundsätzlich
  staatswidrig  verneint  werden.  Ebensowenig,  wie  (völkerrechtlich
  genommen)  die  Entstehung  von  Staaten  durch  rechtswidrige
Acte  ausgeschlossen  wird,  kann  die  Fortdauer  eines  bereits  rechtlich
anerkannten  Staates  von  der  Rechtmäßigkeit  einzelner  Regierungsacte
abhängig  sein.

f.  Die  Anerkennung  der  völkerrechtlichen  Persönlichkeit
eines  neuen  Staates  umfaßt  auch  seine  Anerkennung  als
Privatrechtspersönlichkeit  in  fiscalischer  Hinsicht,  berechtigt
  somit  zur  Forderung  prozessualischen  Rechtsschutzes  vor  den  Gerichten
  aller  anerkennenden  Staaten,  während  ein  de  futuro  gegebenes
Anerkennungsversprechen  der  gleichen  Wirkung  entbehren  würde.
Tritt  ein  Neustaat  vor  ausländischen  Gerichten  als  klagende  Partei
auf,  so  hat  er  zu  seiner  Legitimation  im  Bestreitungsfalle  den  Urkundenbeweis
  für  die  erfolgte  Anerkennung  zu  führen,  wenn  dieselbe
  nicht  nach  inländischem  Rechte  des  Richters  notorisch  ist.)  Der
angebotene  Beweis  concludenter,  Anerkennung  begründender  Staats-