32  Der  Staat  als  völkerrechtliche  Persönlichkeit.

handlungen  muß  als  competenzwidrig  zurückgewiesen  werden,  weil
der  Richter  zur  Interpretation  rein  politischer  Handlungen  nicht  berufen
  ist  und  möglicherweise  in  die  Lage  versetzt  werden  kann,  eine
Anerkennung  aus  juristischen  Gründen  zu  construiren,  die  zu  gewähren
  seine  Regierung  nicht  gesonnen  war.?)  Was  vom  Cidilprozeß
gesagt  ist,  gilt  auch  für  den  Strafprozeß.  Neustaatliche  Regierungen
dürfen  verlangen,  daß  sie  gegen  solche  Verletzungen  geschützt  werden,
die  auch  dann  strafbar  sind,  wenn  sie  gegen  fremde  Regierungen  begangen
  werden.

4.  Die  Anerkennung  eines  Neustaates  verschafft  auch  seinen
Siegeln,  Schriften,  Wappen  und  Flaggen  die  Qualität
öffentlicher  Hoheitszeichen,  beziehungsweise  öffentlichen
Glauben  vor  den  Gerichten  der  anerkennenden  Staaten.“)
Ob  etwaigen  Ersuchen  um  Rechtshülfe  bezüglich  der  dem  Uebergangszustande
  angehörigen  Streitsachen  im  Wege  des  Civil=  oder  Strafprozesses
  durch  die  angegangenen  Gerichte  entsprochen  werden  kann  oder
nicht,  hängt  von  der  bereits  angedeuteten  Frage  der  Rückwirkung  ab.
Jedenfalls  darf  Rückwirkung  der  Anerkennung  alsdann  nicht  angenommen
  werden,  wenn  ihre  Zulassung  den  Erfolg  haben  würde,  die
Rechte  einer  älteren  früher  anerkannt  gewesenen  Regierung  hinterher
zu  beschädigen.

5.  Die  Rechtswirkungen  der  Anerkennung  lassen  sich,  soweit
internationale  Rechtsverhältnisse  in  Rede  stehen,  auch
dann  nicht  völlig  beseitigen,  wenn  das  neue  Staatsgebilde,
  gleich  demehemaligen  Königreich  Westphalen,  nach
kürzerem  Bestande  durch  Wiederherstellung  eines  älteren
Staatszustandes  zerstört  wird.  Das  Nähere  über  die  alsdann
eintretenden  Folgen  gehört  in  die  Lehre  von  der  Zwischenherrschaft
oder  dem  Postliminium.

1)  A.  M.  F.  v.  Martens  (a.  a.  O.  S.  271),  der  eine  neustaatliche  Bildung
  auch  dann  annimmt,  wenn  das  Staatsoberhaupt  einen  neuen  Titel  annimmt.

2)  Ist  das  Vorhandensein  eines  Staates  eine  Incidentfrage  in  einem  Rechtsstreite
  zwischen  Privatpersonen,  so  muß  nach  Englischem  Rechte  der  Richter  die  Nichtanerkennung
  einer  aufständischen  Regierung  von  Amtswegen  berücksichtigen  (Taylor
ed.  Barclay  1828).  S.  Westlake  (Deutsche  Ausgabe,  S.  245,  5  202).

3)  Daß  der  Richter  Staatsverträge  oder  Erklärungen  internationaler  Art  nicht
interpretiren  darf,  wofern  sie  nicht  als  Gesetze  oder  Verordnungen  publicirt  sind,  oder
zum  Zwecke  der  Anwendung  vor  dem  Gerichte  (wie  beispielsweise  betreffend  die  Rechtshilfe)
  abgeschlossen  wurden,  nimmt  die  Französische  Cassationspraxis  seit  1839  an.
Eleicher  Ansicht  war  auch  der  Italienische  Staatsrath,  ausgenommen,  wo  es  sich  um