Aechte  und  unächte  Successionsfälle.  33

vertragsmäßige  Schuldforderungen  oder  die  Dinglichkeit  einer  Schuld  handelt.  S.
Mantellini,  Lo  Stato  ed  il  Codice  civile  (Firenze  1882)  II,  S.  358.

4)  Dies  ist  auch  wiederholt  in  der  Rechtsprechung  der  N.  A.  Union  anerkannt.
S.  The  Lav  Register  (Philadelphia  1885),  S.  557,  womit  der  Entwurf  des
New-TYork  Code  of  Evidence  (1885)  §  48  Nr.  6  übereinstimmt.

Drittes  Kapitel.

Bie  Rechtsnachfolge  neuentstandener  Staaten.

8  10.
Aechte  und  unächte  Succession  sfälle.

Literatur:  Pfeiffer,  Recht  der  Kriegseroberung  in  Bezug  auf  Staatskapitalien,
1823.  —  Heffter,  Europäisches  Völkerrecht,  8  25.  —  Bluntschli,  Völkerrecht,
  5  46—60.  —  Pradier-Fodéré,  Traité  de  droit  international  publ.
I,  159f  f.  —  F.  Gabba,  Successione  di  Stato  a  Stato  in  dessen  Quistioni
di  diritto  civile,  Torino  1882,  S.  375  ff.  —  F.  v.  Martens,  Bölkerrecht,
(Deutsche  Ausgabe)  I,  5  67.  —  Calvo,  Droit  International  I,  S.  223.

Angesichts  der  historischen  Thatsache,  daß  Staaten  aus  zerfallenden  oder
gewaltsam  auseinandergerissenen  Baustoffen  älterer  Gemeinwesen  neu  formirt
werden  und  rechtliche  QOualität  durch  Anerkennung  erlangen,  entsteht  die  Frage,
ob  zwischen  ehemaligen  Altstaaten  und  daraus  hervorgegangenen  Neustaaten
ein  Succefsionsverhältniß  rechtlicher  Art  entstehe  2  Allerdings  ist  es  nicht  ganz
leicht,  den  Begriff  eines  Neustaates  von  demjenigen  eines  Altstaates  abzuzweigen.
  Räumliche  Vergrößerungen  des  Staatsgebietes  bedingen  keine  Neustaatlichkeit.
  Andererseits  würde  man  zu  weit  gehen,  wenn  man  die  Bildung
des  Königreichs  Italien  nur  als  räumliche  Vergrößerung  des  alten  Königreichs
Sardinien  auffassen  wollte.1)

Von  Hause  aus  lag  hier,  zumal  für  die  älteren  Naturrechtslehrer,  die
Versuchung  nahe,  die  Analogie  des  Privaterbrechts  herbeizuziehen.  Manche
versuchten  sogar  zwischen  Singular=  und  Universalsuccessionen  der  Staaten
zu  unterscheiden,  ohne  zu  bedenken,  daß  sog.  moralische  Personen  oder  Corporationen,
  als  welche  man  die  Staaten  ansah,  Erbrechte  irgend  welcher  Art
oder  Ansprüche  auf  Zuwendungen  nur  durch  positive  Gesetzesvorschrift  oder
Privilegien  erlangen  können.  Gegenwärtig  darf  angenommen  werden,  daß  in
der  Theorie  die  Herbeiziehung  privatrechtlicher  Gesichtspunkte  bei  der  Erörterung

Handbuch  des  Bölkerrechts  I