34  Der  Staat  als  völkerrechtliche  Personlichteit.

der  Staatsnachfolge  als  verwirrend  zurückgewiesen  wird.  Heffter  und
Bluntschli  verwerfen  sie,  indem  sie  gleichzeitig  bekennen,  daß  Privatrechtsverhältnisse
  zwischen  Angehörigen  eines  neuen  Staates  untereinander  oder
zwischen  diesen  und  Angehörigen  eines  im  Gebiet  verringerten  Altstaates  den
älteren  Staatenbestand  überleben,  und  zwar  so  lange  als  ihre  Verwirklichung
im  Hinblick  auf  veränderte  Umstände  möglich  bleibt.  Das  Gleiche  gilt  von
den  Strafrechtssatzungen,  die  einer  älteren  Staatsgewalt  entstammen,  vorausgesetzt,
  daß  es  sich  nicht  um  spezielle  Treupflichten  gegen  eine  hinfällig  gewordene
  Staatsgewalt  handelt.?)  Selbst  vorübergehende  Zustände  der  Staatenlosigkeit
  auf  neuem  Gebiet  können  an  dieser  Fortwirkung  solcher  Gesetze  nichts
ändern.  Man  erkennt  bei  aufmerksamer  Betrachtung,  daß  es  sich  hierbei  gegenlier
dem  Privat=  und  Staatsrechtszustande  in  neugebildeten  Staaten  überhaupt  nicht
um  völkerrechtliche  Successionsverhältnisse,  sondern  um  die  allgemeine  Lehre
von  der  örtlichen  Herrschaft,  der  zeitlichen  Geltung,  der  Aufhebung,  Beendigung
oder  Fortwirkung  der  Privatrechts=  und  Strafgesetzgebungsacte  handelt.

Aber  auch  die  rein  staatsrechtlichen  Lehren  von  der  Zwischenherrschaft
und  der  Usurpation  oder  der  Legitimität  dürfen  nicht  voreilig  herbeigezogen
werden,  wenn  es  darauf  ankommt,  die  Uebertragung  älterer  Völkerrechtsverhältnisse
  zu  erörtern.  Aus  diesen  Gründen  muß  selbstverständlich  Alles  dasjenige
  aus  unserer  Darstellung  ausgeschieden  werden,  was  sich  entweder  auf
das  verfassungsrechtliche  Verhältniß  einer  neueintretenden  Staatsgewalt  zu
ihrer  Vorgängerin  oder  auf  die  Befugniß  zur  Aneignung  aller  innerhalb  eines
neu  formirten  Staatsgebietes  befindlichen  res  publicae  oder  auf  die  Abgränzung
  des  Staatseigenthums  gegenüber  dem  Privateigenthum  bezieht.  Völkerrechtlich
  genommen,  ist  jede  aus  verfassungs=  oder  staatsrechtlichem  Titel  factisch
ergangene  Verfügung  neuer  anerkannter  Staatsgewalten  innerhalb  ihres  Gebietes
  zulässig,  folglich  auch  die  Expropriation  des  einer  fremden  Staatsregierung
  zugehörigen,  außerhalb  ihres  politischen  Machtgebietes  belegenen  Grundbesitzes
  oder  Eigenthums.

Welche  staatsrechtlichen  Consequenzen  sich  als  fortdauernd  aus  dem
Verfassungszustande  einer  gänzlich  untergegangenen  oder  theilweise  aus  ihrem
Gebiete  verdrängten  Staatsgewalt  ergeben,  das  zu  untersuchen,  liegt  gleichfalls
außer  dem  Bereiche  der  positiven  Völkerrechtsordnung,  wofern  nicht  etwa  gewissen
  Territorien,  unabhängig  von  ihrer  Zugehörigkeit  zu  bestimmten  Staatsgewalten,
  Rechte  garantirt  oder  Pflichten  durch  allgemeine  Staatsverträge
auferlegt  wurden.  Mit  anderen  Worten:  die  Lehre  von  der  internationalen
Staatsnachfolge  der  Staaten  darf  mit  der  Lehre  von  der  (staatsrechtlichen)
Succession  der  höchsten  Regierungsorgane  nicht  vermischt  werden.“)

Das  Thema  der  Staatsnachfolge,  im  völkerrechtlichen  Sinne  gestellt,  bezieht
sich  somit  lediglich  auf  die  Fortdauer,  Beendigung  oder  Modification  derjenigen
auswärtigen  Beziehungen,  welche  sich  auf  das  internationale  Verhältniß
entweder  der  Völkerrechtsgenossenschaft  in  ihrer  Totalität  oder  dritter  Altstaaten
zu  anerkannten  Neustaaten  richten.