Aechte  und  unächte  Successionsfälle.  35

Da  es  mun  zweifellos  ist,  daß  die  Continuität  der  allgemeinen
Bölkerrechtsnormen  durch  politische  Umgestaltungen  im  Bereich  einzelner
Völkerrechtspersönlichkeiten  niemals  aufgehoben  werden  kann,  so  bedeutet  die
Anerkennung  eines  Neustaates  ipso  jure  gleichzeitig  die  Feststellung,  daß  der,
allgemein  überlieferte  und  hergebrachte  Stand  rechtlicher  Befugnisse  und  Verpflichtungen
  der  Staatengenossenschaft  auch  in  Beziehung  auf  den  Neustaat  wirksam
geworden  sei.  Bildet  sich  daher  beispielsweise  am  Ufer  des  Weltmeeres  oder  eines
sog.  internationalen  und  conventionellen  Stromlaufes  ein  Neustaat,  so  folgt
daraus  die  Fortdauer  des  allgemeinen  Schiffahrtsrechts  und  der  besondern  den
Uferstaaten  etwa  auferlegten  Verpflichtungen,  ohne  daß  man  nöthig  hätte,  von
irgend  einem  speziellen  Successionsverhältnisse  rechtlicher  Art  zu  sprechen.  Es
bleiben  daher  für  eine  genauere  Erörterung  nur  diejenigen  Rechtsverhältnisse
internationaler  Art  übrig,  welche  innerhalb  des  besonderen  Verhältnisses  des
Neustaates  zu  dritten  Staaten  galten  und  daher  im  Wesentlichen  der  freien
Vereinbarung  durch  Staatsverträge  unterstellt  werden  können.

Bei  der  Feststellung  der  Rechtsnachfolge  innerhalb  dieser  Beziehungen
erscheint  es  wesentlich,  genau  im  Voraus  zu  bestimmen,  wann  im  völkerrechtlichen
  Sinne  das  Vorhandensein  eines  succedirenden  Neustaates  anzunehmen
ist.  Auszuscheiden  find  hier  nämlich  zunächst  alle  Veränderungen  in  der  Organisation
  der  Staatsgewalten  innerhalb  solcher  Gebiete,  die  in  äußerlich  erkennbarer
  Weise  mit  eigener  Rechtsqualität  bestehen  bleiben.  Aus  diesem
Grunde  ist  von  der  Herstellung  eines  Bundesstaates,  oder  Staatenbundes,  oder
einer  Personal-Union  in  diesem  Zusammenhange  nicht  zu  handeln.  Wie  die
auf  Grundlage  mehrerer  fortbestehender  Unterstaatsgewalten  einheitlich
geschaffene,  sich  concentrirende  Oberstaatsgewalt  sich  zum  Auslande  rückfichtlich
des  älteren  Zustandes  verhält,  richtet  sich  zunächst  nach  den  Prinzipien  des
Staatsvertragsrechtes,  insbesondere  nach  den  Rechtsgrundsätzen,  in  Gemäßheit
  welcher  ältere  Staatsverträge  einseitig  aufgehoben  werden  können.
An  diesem  Maßstab  ist  zu  prüfen,  welche  besonderen  Rechtsbeziehungen  ehemals
selbständiger,  nachmals  conföderativer  oder  unirter  Staaten  als  aufgehoben,
welche  als  fortwirkend  erachtet  werden  müssen.")  Giebt  beispielsweise  ein  sich
mit  anderen  Staaten  conföderirender  Staat  sein  Kriegsführungsrecht  zu  Gunsten
einer  Centralgewalt  auf,  so  kann  in  Frage  kommen,  ob  dadurch  seine  ehemaligen
  Alliance-Verträge  mit  nicht  conföderirten  Staaten  aufgehoben  werden.
Eine  neustaatliche  Bildung  im  e.  S.  ist  also  nicht  vorhanden,  wenn  ältere
Staaten  ihre  völkerrechtliche  Souveränetät  durch  Conföderation  beschränken
oder  in  den  Zustand  der  Halbsouveränetät  gerathen.

Ebensowenig  liegt  ein  internationaler  Surccessionsfall  vor,  wenn  auf
staatenlosem  Gebiete  ein  Staat  neubegründet  wird.

Als  seiner  rechtlichen  Natur  nach  zweifelhaft  kann  hingegen  derjenige  Vorgang
  angesehen  werden,  mit  welchem  die  ältere  deutsche  Literatur  sich  am  eingehendsten
  beschäftigt  hat:  Die  Auflösung  eines  zusammengesetzten  Staatskörpers,
wie  des  alten  Deutschen  Kaiserreichs  im  Jahre  1806,  in  seine  bereits  staatsge

