36  Der  Staat  als  völkerrechtliche  Persönlichkeit.

rechtlich  organisirten  und  völkerrechtlich  als  selbständig  anerkannten  Bestandtheile
  unter  gleichgeitiger  Mediatisirung  anderer  demselben  Reichsverbande
angehörig  gewesener  Staatsgebilde.

Haben  solche  souverän  gewordene  Bestandtheile  als  ehemalige  Reichsstände
  oder  als  Mitglieder  eines  Bundesraths  mitbeschließend  zur  Uebernahme
gewisser  theilbarer  Verpflichtungen  gegenüber  dem  Auslande  mitgewirkt,  so
scheint  es  zweifellos,  daß  gerade  die  gegenständliche  Erweiterung  ihrer  Souverünetät
  in  Folge  geschehener  Auflösung  des  Gesammtverbandes  nichts  Wesentliches
  ändern  kann.  Ein  derartiger  Vorgang  berührt  dann  mehr  staatsrechtliche
  Unterordnungsverhältnisse,  als  völkerrechtliche  Selbständigkeitsrechte.  Auch
die  Auflösung  des  Deutschen,  1815  begründeten  Bundes  im  Jahre  1866  hat
zu  keinerlei  irgendwie  erheblichen  Rechtsfragen  geführt,  weil  die  völkerrechtliche
Qualität  der  sich  trennenden  Bestandtheile  bereits  zu  Bundeszeiten  anerkannt
war.  In  negativer  Richtung  wurde  aber  1867  zugegeben,  daß  dem  norddeutschen
  Bunde,  auch  unter  Zustimmung  der  süddeutschen  Staaten,  ein  Besatzungsrecht
  in  der  ehemaligen  Bundesfestung  Luxemburg  aus  dem  Titel  der
Rechtsnachfolge  nicht  zugesprochen  werden  könne.

Auszuscheiden  aus  der  Erörterung  der  Staatsnachfolge  ist  ferner  der  von
Bluntschli")  und  anderen  gleichfalls  hierhergezogene  Fall  einer  sörmlichen
Gebietsabtretung  von  einem  Staate  an  einen  anderen.  Ist  eine  genaue  Vereinbarung
  über  die  Ordnung  des  wechselseitigen  Rechtsstandes  unterblieben,  so
fehlen  dem  allgemeinen  Völkerrecht  bindende  Rechtsregeln  für  die  materielle
Entscheidung  der  hinterher  unter  den  Contrahenten  entstehenden  Streitfragen.
Dieselben  müssen  vielmehr  mit  den  gewöhnlich  in  Streitsachen  verfügbaren
Mitteln  zwischen  den  Contrahenten  selbst  zum  Austrag  gebracht  werden.  Rathschläge
  an  streitende  oder  vermittelnde  Mächte  dürfen  nicht  mit  Rechtsregeln
verwechselt  werden.

Endlich  darf  von  einer  Staatssuccession  auch  dann  nicht  geredet  werden,
  wenn  ein  abgefallener  Neustaat  nur  mit  einem  beschädigten  Altstaate  vermögensrechtlich
  sich  auseinandersetzen  muß.  Nicht  um  ein  Successionsverhältniß
inter  vivos,  sondern  um  ein  Theilungsverfahren  oder  um  eine  Liquidation
handelt  es  sich  alsdann,  wofür  die  allgemeine  Völkerrechtstheorie  im  Voraus
schon  deswegen  keine  bindenden  Regeln  aufstellen  kann,  weil  damit  gleichsam
alle  zukünftigen  Fälle  der  Auflehnung  gegen  bestehende  Gemeinwesen  legalisirt
sein  würden.  Der  Völkerrechtscharakter  der  von  einigen  Schriftstellern  für
die  Staatsschuldenregulirung  zwischen  einem  Altstaat  und  einem  losgerissenen
Neustaat  aufgestellten  Vertheilungsmodalitäten  muß  daher  grundsätzlich  geleugnet
  werden.“)

Es  bleibt  also  für  die  Untersuchung  der  Staatsnachfolge  hauptsächlich
nur  die  Frage,  welche  Rechte  und  Pflichten  internation  aler  Art  von  einem
ganz  oder  theilweise  untergegangenen  Staat  und  der  ehemals  in  ihm  bestandenen
  Staatsgewalt  auf  solche  Staaten  übergehen,  die  sich  das  herrschaftslos
gewordene  oder  gemachte  Staatsgebiet  aneignen.