Staatsnachfolge  in  vermögensrechtlicher  Hinsicht.  37

Bei  dieser  Frage  ist  vor  allen  andern  Dingen  von  dem  Irrthum  abzusehen,
als  ob  Volk  und  Gebiet  auch  nach  dem  völligen  Untergange  der  sie  ehemals  einheitlich
  beherrschenden  Staatsgewalt  thatsächlich  fortbestehen.  Denn  das  Volk
wird  dann  seines  internationalen  Rechtstandes  verlustig  und  sinkt  zur  bloßen
munmerischen  Bevölkerung  herab.  Man  erkennt  in  diesem  Irrthum  die  Fortwirkung
  der  eivilrechtlichen  Anschauung  von  der  Verpflichtung  aus  der  sog.  in
rem  versio  auf  die  der  Nationalitätentheorie.?)

In  Wirklichkeit  ist  die  Frage  vielmehr  diese:  In  welchen  Fällen  staatlicher
  Neubildung  gegenüber  dritten  unbetheiligten  Staaten  müssen  die  besonderen
Rechtsbeziehungen  des  untergegangenen  Staaten  und  die  davon  beherrschten
Pflichtverhältnisse  unter  den  Grundsatz  der  Continuität  oder  gegentheilig  unter
den  Grundsatz  der  Discontinuität  gestellt  werden?

1)  Dies  geschieht  beispielsweise  durch  Gabba  (Quistioni  di  diritto  civile  S.  377):
11  Regno  d’Italia  infatti  nei  rapporti  internazionali  fa  un  nome  nuovo
dato  al  Regno  di  Sardegna.  Richtiger  dürfte  es  wohl  sein,  seit  der  Verlegung  der
Hauptstadt  nach  Florenz  und  zumal  nach  Rom  das  Vorhandensein  eines  neuen
Staatensubjects  zu  statuiren.  Aber  die  Italienische  Gerichtspraxis  giebt  Gabba  Recht,
indem  sie  annimmt,  alle  Staatsverträge  des  alten  Königreichs  Sardinien  seien  ipso
jure  auf  die  annectirten  Provinzen  übergegangen.

2)  Die  Amerikanische  Jurisprudenz  hat  stets  anerkannt,  daß  nach  der  Losreißung
der  Colonien  das  common  law  in  Geltung  blieb.  Andererseits  ist  es  selbstverständlich,
daß  eine  spätere  republicanische  Regierung  die  Fortwirkung  der  aus  königlicher  Gewalt
  hervorgegangenen  Bestimmungen  über  Hochverrath  und  Majestätsbeleidigung
nicht  anerkennen  kann.

2)  Dies  geschieht  stellenweise  durch  Bluntschli,  der  seinem  Rechtsbuch  auch
staatsrechtliche  Sätze  einverleibt  hat.

4)  Dies  ist  in  der  Hauptsache  auch  die  Ansicht  von  Calvo.

)  a.  a.  O.  §  47.

64)  Ueber  die  Amerikanische  Theorie  bezüglich  der  Fortwirkung  des  alten  Englischen
  common  law  nach  dem  Abfall  der  Colonien  s.  Wharton,  Comment.  §  25.

7)  Nit  Bluntschli  stimmt  Pradier-Fodéré  überein:  vie  peuple  et  le
territoire  n'ont  pas  Ccessé  d'’exister,  qucoique  faisant  partie  désormais  de  TEtat
acquéreur.  «

8  II.
Staatsnachfolge  in  vermögensrechtlicher  Hinsicht.

Literatur:  Pradier-Fodéré,  Traité  I,  §  161.  —  G.  Mantellini,  Lo  stato
ed  1l  diritto  civile  (1882)  II,  363.  —  D.  D.  Field,  Draft  outlines,  8  22.

Daß  der  Untergang  derjenigen  völkerrechtlichen  Persönlichkeit,  die  durch
die  politische  Verbindung  eines  Volkes  mit  einem  bestimmten  Gebietsrayon  repräsentirt
  war,  Privatrechtsverhältnisse  in  ihrem  Bestande  nicht  berührt,  ist