38  Der  Staat  als  völkerrechtliche  Persönlichkett.

gegenwärtig  Überall  anerkannten  Rechtes.  Dieser  allgemein  ausgesprochene
Satz  ist  einer  doppelten  Anwendung  fähig.  Er  bezieht  sich  sowohl  auf  die
fiscalische  Rechtspersönlichkeit  des  durch  Einverleibungen  vergrößerten  Staates
im  Verhältniß  zu  den  bereits  erworbenen  Rechten  und  zu  den  Pflichten  der
ihm  zuwachsenden  Unterthanen,  als  auch  auf  die  vermögensrechtlichen  Ansprüche
dritter  Staaten  und  ihrer  Angehörigen.  Vermöge  dieser  letztern  Beziehungen
fällt  unser  Satz  also  auch  in  das  Gebiet  des  internationalen  Privatrechts  und
Völkerrechts.

Innerhalb  der  modernen  Culturwelt  kann  ein  zwischen  mehreren  Staatsgewalten
  durch  Krieg  oder  Revolution  streitig  gewordenes  Gebiet  niemals  völlig
staat-  oder  rechtlos  geworden  vorgestellt  werden.  Die  Mittel  der  Rechtsverfolgung
  und  die  Grenzlinien  administrativer  Competenz  mögen  durch  den  Untergang
  oder  die  Verdrängung  einer  ehemals  anerkannt  gewesenen  Staatsmacht
vorübergehend  verändert  werden.  Der  Grundsatz  der  privatrechtlichen
Continuität  bleibt  davon  unabhängig  bestehen.  Denn  die  Aneignung  der  in
der  untergegangenen  Staatspersönlichkeit  enthalten  gewesenen  vermögensrechtlichen
  Functionen  bedingt  auch  ohne  Weiteres  den  Uebergang  aller  die  politische
Herrschermacht  begleitenden  Pflichten  von  dem  Tage  an,  wo  die  Staatsgewalt
ihr  Dasein  beginnt,  ohne  daß  sie  in  dieser  Richtung  der  vorgängigen  Anerkennung
  durch  dritte  Staaten  bedürfte.

Die  Aneignung  der  politischen  Staatsmacht  bedeutet  also  gleichzeitig  die
Aneignung  der  mit  ihr  unlösbar  verbundenen  Gegenstände  des  Staatseigenthums
  und  des  gesammten  Staatsvermögens  in  den  beiden  Richtungen  der
Berechtigung  und  Verpflichtung.  Der  ältere  Rechtszustand  überlebt  hier  die
Thatsache  des  Gewaltwechsels.  1)  Vertriebene  Herrscher,  die  gleichsam  eme
capitis  diminutio  erleiden,  indem  sie  zur  Privatperson  herabgesetzt  werden,
bewahren  also  gleichfalls  ihr  volles  Privatrecht  bis  zu  dem  Augenblick,  wo
ihr  jus  quaesitum  durch  Ausnahmegesetze  (Seaquestrationen  oder  Confiscationen)
verletzt  wird.)

Schwierigkeiten  ergeben  sich  in  der  Anwendung  dieses  Satzes  erst  dann,
wenn  im  einzelnen  Fall  zu  untersuchen  ist,  welche  Gegenstände  (wie  etwa  Kronjuwelen,
  Gemäldesammlungen  oder  Kunstwerke)  dem  verdrängten  Monarchen
oder  dem  depossedirten  Herrschergeschlecht  zugehörig  waren  oder  an  welchen
anderen  ihm  Nutzungsrechte  zustanden.  Ueberall  muß  dabei  das  ältere  Recht
so  lange  zur  Anwendung  gelangen,  bis  der  Nachfolger  in  der  politischen
Gewalt  dasselbe  aufgehoben  oder  im  Wege  der  Expropriation  der  Privatrechtsobjecte
  beseitigt  hat.  In  Ermangelung  einer  inzwischen  etwa  eingetretenen
Abänderung  der  Gerichtsverfassung  und  der  in  ihr  enthaltenen  Competenzbestimmungen
  muß  der  neue  Herrscher  bereits  vor  erfolgter  politischer  Anerkennung
durch  das  Ausland  als  Schuldner  auch  gegenüber  ausländischen  Gläubigern
Recht  nehmen.

Den  häufigsten  und  wichtigsten  Anwendungsfall  liefern  die  Staatsschulden
  einer  völlig  untergegangenen  Staatsgewalt,  einschließlich  der  Kriegs-