Staatsnachfolge  in  vermogensrechtlicher  Hinsicht.  39

anleihen,  die  eine  hinterher  überwundene,  legitim  gewesene  Staatsregierung
während  ihrer  thatsächlich  ausgeübten  Gebietsherrschaft  zur  Bekämpfung  des
Siegers  aufnahm,  gleichviel  ob  dies  im  Inlande  selbst  oder  im  Auslande  geschah.
  Diesen  Rechtsgrundsätzen  entsprechend  haben  sich  die  territorialen  Verämderungen
  in  Italien  und  Deutschland  während  des  Zeitraumes  von  1869
bis  1870  vollzogen,?)  während  zu  Anfang  des  19.  Jahrhunderts,  zumal  bei
der  Zerstörung  des  alten  Deutschen  Reichsgebiets  durch  das  gleichzeitige  Zusamenwirken
  eines  Auflösungs=  und  eines  in  den  Mediatisirungen  vollzogenen
Unisicationsprozesses,  in  der  juristischen  Theorie  die  Anwendung  rein  privatrechtlicher
  Analogien  das  Verständniß  offentlich  rechtlicher  Continuität  erschwerte
und  die  Neigung  hervortrat,  die  Uebernahme  der  Staatsschulden  untergegangener
Regierungsorgane  unter  mannigfach  gearteten  Vorwänden  zurückzuweisen.")

Was  von  den  Staatsschulden  in  privatrechtlicher  und  internationaler  Hinsicht
  anerkannten  Rechtes  ist,  muß  auch  für  die  Schadensersatzpflicht  und  die
Haftumg  des  nachfolgenden  Staates  für  die  quasi  Delicte  der  von  dem  Vorstaate
  angestellten  Beamten  gelten.  Uebernimmt  der  einverleibende  Staat
früher  im  Privatbetrieb  gewesene  Telegraphen=  oder  Eisenbahnlinien  im  Wege
der  gewaltsamen  Aneignung,  so  liegt  ebenso  wenig  Grund  vor,  seine  vermögensrechtliche
  Stellung  nach  anderen  neuen  Regeln  bestimmen  zu  wollen.
Zweifelhaft  bleibt  aber  in  manchen  Beziehungen  die  richtige  Bestimmung  des
Zeitpunktes,  zu  welchem  die  Haftung  oder  die  Verfügungsfähigkeit  einer  im
Untergang  begriffenen  Staatsgewalt  aufhört.  Hat  ein  angegriffener  Souverain
sein  Herrschaftsgebiet  verlassen  und  sich  ins  Ausland  geflüchtet,  so  kann  der
einverleibende  Staat  nicht  verpflichtet  erachtet  werden,  diejenigen  Handlungen
desselben  zu  vertreten,  die  in  den  Zeitraum  nach  eingetretener  Depossedirung
fallen.  In  dieser  Richtung  spielt  also  die  erst  später  erfolgende  Anerkennung
des  Neustaates  eine  durchaus  nebensächliche  Rolle  im  Verhältniß  zu  den  thatsächlichen
  bereits  vorher  gegebenen  Machtverhältnissen  und  der  aus  ihnen  resultirenden
  Verfügungen.

Sollen  ähnliche  Gesichtspunkte  auch  für  den  Fall  gelten,  wo  ein  mit  Depossedirung
  oder  Debellation  durch  einen  anderen  Staat  bedrohter  Monarch
Kriegsmaterial,  Waffen  oder  Schiffe  in  das  Gebiet  neutraler  Mächte  flüchtete?
Es  kann  geschehen,  daß  vor  thatsächlicher  Beendigung  eines  Krieges  oder  einer
aufständischen,  auf  Anschluß  an  einen  anderen  Staat  gerichteten  Volksbewegung
  ein  Monarch  sein  Kriegsmaterial,  um  seinen  Werth  zu  retten,  ins  Ausland
  verkauft.  Handelt  es  sich  um  zwei  als  Kriegführende  anerkannte  Parteien,
  so  dürfte  die  rechtliche  Lösung  der  aufgeworfenen  Frage  vorwiegend  vom
Standpunkte  der  Neutralitätspflichten  zu  suchen  sein.  Im  entgegengesetzten
  Falle  können  die  während  des  Krieges  gültig  geschehenen  Veräußerungsacte
  des  Unterliegenden  weder  von  Seiten  derjenigen,  die  eine  Rechtssuccession
behaupten,  noch  von  Seiten  gegnerischer  Auffassungen  aus  angefochten  werden.
Denn  einerseits  giebt  es  gegenüber  aufständischen  Parteien  vor  erfolgter  Zuerkennung
  der  Eigenschaft  eines  Kriegführenden  keine  Neutralitätspflichten  und