40  Der  Staat  als  völlerrechtliche  Persönüichtett.

andererseits  kann  von  einer  Staatsnachfolge  in  nicht  vorhanden  gewesene  Rechte
Aufständischer  nicht  die  Rede  sein.

Die  Italienische  Gerichtspraxis  bezog  die  vorstehend  entwickelten
Rechtssätze  übrigens  nicht  nur  auf  den  totalen  Untergang  eines  Staatswesens,
(wie  des  ehemaligen  Königreichs  Neapel,  des  Großherzogthums  Toscana  u.  s.  w.),
sondern  auch  auf  partielle  Gebietsübergänge,  wie  hinsichtlich  der  Lombardischen
  und  Venezianischen  Provinzen  und  nimmt  an,  daß  zur  Ergänzung  der
in  Cessionsverträgen  oder  Friedensschlüssen  über  die  Vertheilung  der  Lasten
und  Pflichten  von  den  Paciscenten  getroffenen  Vereinbarungen  auf  die  allgemeinen
  Principien  des  Völkerrechts  zurückgegangen  werden  muß,  wonach  örtlich
  bestimmte  Obligationen  von  dem  Erwerber  des  betreffenden  Gebietsstückes
aus  dem  Titel  der  Succession  im  Streitfalle  übernommen  werden  müssen.")

1)  Pradier-Foderé  unterscheidet  dabei  Domaine  public  et  domaine  privé
de  PEtat  und  will  das  domaine  privé  für  locale  Bedürfnisse  des  annectirten  Gebietes
  reserviren.  Dieser  Unterschied  mag  staatsrechtlich  im  einzelnen  Falle  begründet
  sein,  von  völkerrechtlichem  Standpunkt  aus  läßt  er  sich  schwerlich  begründen.


2)  Da  depofsedirte  Monarchen  weder  Unterthanen  der  depossedirenden  Macht  noch
auch  dritter  Staaten  werden  wollen,  so  fehlt  es  ihnen  an  völkerrechtlichem  Schutz  für
ihr  Vermögen.

8)  S.  Preußisches  Gesetz  vom  23.  September  1866.

4)  Die  Nordamerikanische  Union  repudiirte  1845  nach  der  Annexion  von  Teras
dessen  Staatsschulden,  sorgte  aber  1851,  ohne  das  Princip  der  Nachfolge  anzuerkennen,
  dennoch  für  die  Befriedigung  der  Gläubiger.  (Lawrence,  Comm.  sur  Wheaton
  I.  p.  210.  Field  citirt  S.  U.  S.  at  Large,  797,  10,  ibid.  617.)

5)  Der  Cafsationshof  von  Florenz  hatte  in  seiner  Entscheidung  vom  23.  October
1871  aus  dem  Grunde  der  Staatensuccession  nur  das  Vorhandensein  moralischer  Verpflichtungen
  statuirt;  er  ist  aber  in  späteren  Entscheidungen  davon  abgegangen,  während
  der  Cassationshof  von  Turin  und  die  Appellhöfe  von  Venedig,  von  Rom  und
von  Modena  von  vornherein-Übereinstimmend  zu  Gunsten  der  Gläubiger  gegen  den
Staat  erkannt  hatten.  S.  die  genauen  Angaben  bei  Gabba  (a.  a.  O.  S.  378)
Controvers  war  aber  die  Partialsuccession  in  Folge  von  Gebietsabtretungen,
im  Unterschied  zu  den  Totalincorporationen.  Es  handelte  sich  nämlich  um  die
Frage,  ob  die  Italienische  Regierung  verpflichtet  sei,  für  die  in  den  abgetretenen
Landstrichen  eingetriebenen  Kriegscontributionen  und  Lieferungen  an  Stelle  der  Oesterreicher
  zu  haften.  (Igl.  Art.  8  des  Züricher  Friedens  von  1860.)  Der  Appellhof
von  Venedig  hatte  in  Sachen  Valenzo  (am  30.  März  1877)  zum  Nachtheil  der  klagenden
  Partei  entschieden.  Die  Italienische  Regierung  hatte  aber  in  einem  Circular
des  Ministers  ihre  BVerpflichtung  anerkannt.  Gegenwärtig  nimmt  die  Praxis  den
Satz  an,  der  am  schärfsten  in  einem  Ausspruch  des  Cassationshofes  von  Florenz
vom  15.  December  1879  formulirt  wurde:  per  diritto  pubblico  lo  Stato  che  snuccede
  in  una  parte  del  territorio  d'altro  Stato,  5  tenuto,  independente  daconven
  ioni  speciali,  alle  obbligarioni  contratte  legalmente  da  quest'  ultimo
riguardo  al  territorio  nel  quale  succede.  —  Ueber  die  Verpflichtung  des  Gebietserwerbers
  zum  Ersatz  der  Kriegsschäden  s.  Mantellini  a.  a.  O.  S.  364.