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Staatsnachfolge  in  personalen  Rechtsbeziehungen.

Der  völkerrechtliche  Charakter  der  die  Staatsnachfolge  beherrschenden  Grundsätze
  tritt  deutlicher,  als  dies  bei  fiscalischen  Schuldpflichten  der  Fall  sein  kann,
bei  personalen  Rechtsverhältnissen  hervor.  Drei  Grundbeziehungen  find  es,
unter  welche  sich  diese  personalen  Rechtsbeziehungen  subsumiren  lassen.

1.  Die  Staatsnachfolge  in  Hinsicht  der  von  einer  untergegangenen
  Macht  abgeschlossenen  Staatsverträge  in  der
doppelten  Richtung  internationaler  Befugnisse  und  Verpflichtungen
  des  Neustaates.

2.  Das  international  wirkende  Herrschaftsverhältniß  des
neuen  Staates  zu  den  ehemaligen  Unterthanen  eines
untergegangenen  Gemeinwesens.

3.  Die  Antheilnahme  der  in  einen  neuen  Staatsverband  eingetretenen
  Unterthanen  eines  untergegangenen  Gemeinwesens
  an  den  durch  Staatsverträge  gesicherten  Vortheilen,
  der  sich  die  Unterthanen  des  sie  aufnehmenden
älteren  Staatsverbandes  in  internationaler  Hinsicht  zu
erfreuen  haben.

Was  den  ersten  Punkt  anbelangt,  so  ist  vor  allen  anderen  Dingen  auf
die  in  der  Einleitung  gegebene  Unterscheidung  der  Staatsverträge  (s.  Bd.  1,
S.  97  ff.)  Fuückzugreifen.  Soweit  Staatsverträge  diejenigen  Eigenschaften
haben,  vermöge  welcher  sie  sich  als  normative  Quellen  des  Völkerrechts  darstellen,
  erscheint  ihnen  gegenüber  das  Bestehen  einer  festen  Zahl  bestimmt  begrünzter
  Staatswesen,  folglich  auch  der  Untergang  einzelner  Staaten  durchaus
umerheblich.  Anders  verhält  es  sich  dagegen  mit  denjenigen  Staatsverträgen,
die  zur  Begründung  einzelner,  sperieller,  also  nicht  allgemein  wirksamer  Völkerrechtsverhältnisse
  unter  bestimmten  Staaten  abgeschlossen  werden.

Unter  den  theils  politischen,  theils  rechtlichen  Beweggründen  des  Vertrogsabschlusses
  nimmt  die  Rücksicht  auf  Machtverhältnisse,  Bevölkerungsgröße
umd  Gebiet  der  Contrahenten  immer  einen  bedeutenden  Platz  ein.  Dazu  kommt
vor  allen  anderen  Dingen,  daß  die  thatsächliche  Präsumtion  immer  dahin  geht,
ein  einmal  bestehendes  Staatswesen  werde  nicht  nur  fortdauern,  sondern  auch  den
etwa  gesetzten  Endpunkt  der  Vertragsdauer  überleben.  Jede  wesentliche
Veränderung  in  dem  Territorialbestande  eines  Staates  stellt  die
Fortdauer  der  früher  geschlossenen  Staatsverträge  politischen
Inhalts  in  Frage.  Um  so  weniger  darf  man  zweifeln,  daß  auch  unter
dem  Titel  der  sog.  Succerssion  keinerlei  Substitution  eines  Neustaates  an
Stelle  eines  untergegangenen  Staates  weder  hinsichtlich  der  Berechtigungen,
noch  hinsichtlich  der  Verpflichtungen  eintreten  darf.