4  Der  Staat  als  völlorrechtliche  Persönülch#et.

Eine  Ausnahme  von  dieser  Regel  könnte  nur  dann  zugelassen  werden,
wenn  es  sich  um  solche  örtlich  begränzte  Verpflichtungen  eines  untergegangenen
Staates  handelt,  die  als  Servituten  bereits  begründet  waren,  so  daß  es  nicht
auf  Erfüllung  einer  Leistung,  sondern  auf  die  Fortdauer  eines  bereits  existent
gewordenen  Rechtszustandes  ankommt.  Dieses  Rechtsverhältniß  territorialer
Belastung  fällt  also  unter  andere  Gesichtspunkte  und  kann  weder  aus  der
Staatssuccession  allein,  noch  aus  dem  Acte  der  einem  Neustaate  gewährten
Anerkennung  begründet  werden.  In  Beziehung  auf  losgerissene,  zur  Selbständigkeit
  gelangte  Staatsgebiete  unbedenklich  annehmbar,  könnte  dieser  Lehrsatz
  allerdings  zweifelhaft  werden,  wenn  es  sich  um  Uniftcationsprozesse  und
Einverleibungen  handelt;  denn  man  kann  nicht  sagen,  daß  Gebietsvergrößerungen
  immer  als  neustaatliche  Bildungen  anzusehen  wären.  Sind  daher
durch  ältere  Verträge  des  sich  territorial  vergrößernden  Staates  internationale
Beziehungen  der  Unterthanen  dieses  hinterher  vergrößerten  Staates  geordnet,
so  tritt  scheinbar  der  umgekehrte  Fall  ein:  die  Neubürger  treten  ein  in  die
Rechtsverhältnisse,  die  ursprünglich  für  Unterthanen  eines  andern  noch  fortbestehenden
  Staates  geschaffen  worden  find.  Bei  näherer  Erwägung  findet  man
aber,  daß  es  sich  auch  hier  nicht  um  staatliche  Successionsrechte,  sondern  theils
um  die  Grundsätze  bezüglich  der  Aufhebung  der  Staatsverträge  gleichsam  inter
vivos,  theils  um  Interpretationsregeln  handelt.

Zweitens:  Welche  Wirkungen  der  Untergang  eines  Staates  und  die
Neubildung  eines  anderen  auf  das  Herrschaftsverhältniß  zu  den  neu  erworbenen
  oder  verlorenen  Bevölkerungen  äußere,  ist  in  der  Lehre  von  der  Naturalisation
  und  dem  Erwerbe  des  Staatsbürgerrechts  auseinanderzusetzen  (siehe
unten,  Stück  XIV).  Als  Consequenz  der  bereits  vorgetragenen  Grundsätze  ist
hier  nur  anzudeuten,  daß  diejenigen  Bewohner  eines  einverleibten  Gebietes,
welche  dasselbe  vor  dem  Untergang  der  Staatsgewalt  in  der  Absicht  dauernder
  Fernhaltung  oder  der  Wohnsitznahme  in  einem  dritten  Staate  verließen,
von  dem  neuen  Unterthanenverhältniß  und  der  in  ihm  ruhenden  Verpflichtung
zum  staatsbürgerlichen  Gehorsam  nicht  ergriffen  werden,  sondern  als  Fremde
auch  dann  zu  erachten  sind,  wenn  sie  ein  neues  Staatsbürgerrecht  noch  nicht
erworben  haben.  Zunächst  gilt  dies  von  dem  persönlichen  Träger  der  Souveränetät,
  wofern  sich  derselbe  ins  Ausland  flüchtet  oder  wider  seinen  Willen
als  Staatsgefangener  zurückgehalten  wird.  Aber  auch  die  Unterthanen,  die
ihn  vor  geschehener  Einverleibung  des  herrenlos  gewordenen  Gebietes  ins  Exil
begleiten,  unterstehen  nicht  dem  internationalen  Vertretungsverhältnisse  oder
dem  Auslieferungsbegehren  des  in  anderen  Oinsichten  nachfolgenden  Staates,
so  lange  sie  nicht  in  rechtlich  verbindlicher  Form  ihre  Unterwerfung  unter  die
neustaatliche  Gewalt  erklärt  haben.  Allerdings  bleibt  dann  die  Lücke,  daß,
wofern  fie  sich  ihrerseits  über  Rechtsverletzungen  durch  den  Staatssuccessor  zu
beklagen  haben,  diesem  gegenüber  auch  die  Regierungen  solcher  Staaten,  in
deren  Gebietstheilen  sie  sich  niedergelassen  haben,  zur  Rechtsvertretung  nicht  legitimirt
  erachtet  werden  können.1)