Staatsnachfolge  in  personalen  Rechtsbegziehungen.  43

Drittens:  Ob  dritte  Staaten  verpflichtet  find,  den  abgefallenen  Unterthanen
eines  Neustaates  oder  den  einverleibten  Unterthanen  eines  nachmals  untergegangenen
  Staates  dieselben  Rechte  zuzugestehen,  welche  den  Bewohnern  des  betreffenden
  anderen  Staates  zugesichert  waren,  muß  von  der  Natur  der  Umstände  des
Einzelfalles  abhängig  gemacht  werden  und  richtet  sich  nach  der  eigenartigen
Beschaffenheit  der  in  Rede  stehenden  Rechtsverhältnisse.  Handelt  es  sich  um
die  in  früheren  Proclamationen  oder  in  der  Gesetzgebung  dritter  Staaten  ausgesprochene
  Anerkennung  gewisser  vorwiegend  menschlicher  Freiheitsrechte,  wie
B.  der  freien  Religionsübung,  des  Grundbesitzerwerbes,  so  liegt  für  den
Richter  in  dritten  Staaten  ein  Grund  zur  Rechtsverweigerung  auch  dann  nicht
vor,  wenn  solche  Gesetze  oder  Proclamationen  nur  bestimmte  Kategorien  von
fremden  Staaten  und  Staatsangehörigen  benannt  haben,  und  der  untergegangene
  Staat  in  denselben  erwähnt  worden  war.  Handelt  es  sich  aber  um
die  Einräumung  wirthschaftlicher  Vortheile  für  die  Angehörigen  eines  bestimmten
  Staates,  z.  B.  um  Fischereigerechtsame,  so  kann  bei  eintretender  Einverleibung
  dem  vergrößerten  Staate  entgegengehalten  werden,  daß  durch  plötzliche
  und  schnelle  durch  Einwerleibung  vermittelte  Vermehrung  seiner  Bevölkerung
  das  ursprünglich  vorausgesetzte  Werthverhältniß  wirthschaftlichen
Nuctzens  zum  Nachtheil  des  bisher  verpflichteten  Staates  verändert  werden
witrde.

Im  Allgemeinen  sind  Theorie  und  Staatspraxis  darin  einverstanden,  daß
hinsichtlich  persönlicher  Rechtswirkungen  des  Herrschaftsverhältnisses  eine  Staatsnachfolge
  internationaler  Art  nicht  eintreten  kanm.

1)  Der  (ehemalige)  Preußische  Staatsgerichtshof  war  in  der  Untersuchungssache
  wider  v.  Düring  und  Genossen  (1868)  in  Hinsicht  der  Hannoverschen  Einverleibungen
  anderer  Ansicht  und  nahm  an,  daß  auch  die  zur  Zeit  der  Einverleibung
ansgewanderten  Hannoveraner  Preußische  Staatsbürger  geworden  seien.  Diese  übrigens
  nicht  näher  motivirte  Annahme  ist  durch  Gutachten  von  Zacharis  und  v.  Neumann
  widerlegt  worden.  v.  Holtzendorff's  Allgemeine  Deutsche  Strafrechtzeitung

  1868.  S.  804  ff.