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Wesen  der  Grundrechte  und  Grundpflichten.

Literatur:  Heffter,  Völkerrecht,  §  29  ff.  —  v.  Kaltenborn,  Versuch  einer  wissenschaftlichen
  Systematik  des  Völkerrechts,  Kap.  5,  §9.  —  v.  Neumann,  Grundriß
  des  Europätschen  Völkerrechts,  §  Za.  —  v.  Holtzendorff  in  seiner  Encyelopädie
  der  Rechtswissenschaft  1,  S.  1211.  —  v.  Bulmerincq,  Bölkerrecht
(bei  Marquardsen),  S.  202  ff.  —  Pradier-Fodére,  Traité  de  Droit  International
  I,  §5  164  —  200.  —  Casano  va,  Droit  International  I,  84.  —
F.  Fiore,  Trattato  di  dir.  internax.  pubbl.  I,  §  358  ff.  —  F.  v.  Martens,
  Völkerrecht  5  772.  —  Phillimore,  Commentaries  I,  213—215.  —
F.  Twiss,  Lawy  of  Nations  I,  143.  —  Hall,  International  Law,  §  7ff.  —
T.  E.  Holland,  The  Elements  of  Jurisprudence,  p.  206.  —  Calvo,  Droit
international  1,  224,  346  ff.

Schon  durch  die  Erforschung  der  Quellen  des  positiven  Völkerrechts  wurden
  Grotius  und  seine  Nachfolger  zu  dem  Anerkenntniß  geleitet,  daß  unter
den  Völkerrechtsnormen  ein  gleichsam  unveränderliches  und  unbewegliches  Element
  von  anderen  beweglichen  Elementen  unterschieden  werden  müsse.  Die
Rechte,  welche  sich  als  Ausfluß  der  unbeweglichen,  festen,  natürlichen  Staatenordnung
  auffassen  ließen,  setzte  man  als  unveräußerliche  den  gleichsam  veräußerlich
  gedachten  Rechten  entgegen.  Unterstützt  wird  diese  Auffassung  der
alten  Naturrechtslehrer  durch  die  im  Staatsrecht  parallel  gehende  Unterscheidung
der  Staatsvertragstheoretiker,  wonach  unveräußerliche,  im  Urzustande  der  Gesellschaft
  wurzelnde  Menschenrechte  von  den  der  historischen  Modisicationsfähigkeit
  unterliegenden  staatsbürgerlichen  Gesetzesrechten  gesondert  werden
sollten.  Andere  haben  diese  Unterscheidung  anders  ausgedrückt,  indem  sie
sog.  absolute  Rechte  von  conventionellen  Rechten  unterscheiden.  1)

Neuerdings  wurde  die  Bezeichnung  solcher  als  unabänderlich  vorgestellter,
international  anerkannter  Staatenrechte  als  sog.  Grundrechte  üblich.  Man
begriff  aber,  daß  dieselben  nicht  aus  ursprünglich  gegebenen  Gesellschaftszuständen
  der  Menschheit,  sondern  aus  einer  geschichtlich  gewordenen  Entwickelungsstufe
  des  staatlichen  Lebens  und  der  subjectiven  Natur  der  miteinander  verkehrenden
  Völkerrechtspersönlichkeiten  herzuleiten  seien.  Eben  deswegen  kann