48  Grundrechte  und  Grundpflichten  der  Staaten.

man  sie  als  subjective  Grundrechte  bezeichnen.  Sie  bilden  das  Gegenstück
  zu  der  Feststellung  der  staatsbürgerlichen  Grundrechte,  die  in  keinem  modernen
  Rechtsstaate  fehlen  können,  obwohl  sie  durch  besondere  Verfassungsurkunden
  nicht  vorgeschrieben  zu  sein  brauchen  und  auch,  wie  im  Preußischen
Landrecht  zu  Zeiten  der  absoluten  Monarchie  1794  geschehen  war,  in  Privatrechtsgesetzen
  niedergelegt  sein  können.

Nach  ihrem  Wesen  sind  diese  Grundrechte  hinreichend  definirt,  wenn  man
sagt:  Sie  sind  Vorbedingungen  für  die  Möglichkeit  eines  der
Willkür  entrückten  Bestandes  einer  internationalen  Rechtsverfassung
  oder  Staatenordnung,  also  gleichsam  das  ungeschriebene
Weltgesetz  der  Staatencultur.

Eben  deswegen  stehen  sie  allen  souverän  gewordenen  Völkerrechtspersönlichkeiten
  ohne  Ausnahme  zu.  Sie  bedürfen  keiner  besonderen  Anerkennung,
vielmehr  schließt  jede  Anerkennung  souveräner  Staaten  ipso  jure  auch  diejenige
der  Grundrechte  in  sich.  Andrerseits  beruht  die  Anerkennung  der  Neustaaten
  auf  der  thatsächlichen  Voraussetzung  der  Befähigung,  solche  Grundrechte
  zu  üben  und  zu  behaupten.  Daher  die  staatlichen  Grundrechte  im  internationalen
  Verkehr  überall  die  doppelte  Eigenschaft  haben,  in  thatsächlicher
Richtung  ihres  Daseins  Vorbedingung  für  die  Erlangung  völkerrechtlicher  Persönlichkeit
  zu  sein,  und  in  juristischer  Hinsicht  in  jedem  einzelnen  Falle  ihrer
Bethätigung  und  Ausübung  als  Consequenz  eines  bereits  anerkannten  allgemeinen
  Rechtszustandes  hervorzutreten.

Daß  jedoch  die  international  wirksamen  Grundrechte  der  Staaten  zu  allen
Zeiten  rücksichtlich  ihres  Inhaltes  und  ihrer  Begrenzung  absolute
Qualität  der  Unabänderlichkeit  auf  ewige  Zeiten  behaupten  müssen,  läßt  sich
nicht  nachweisen.  Im  Gegentheil  ist  die  Annahme  wohl  zu  begründen,  daß
im  Verlaufe  großer  menschheitlicher  Entwickelungsepochen  und  unabhängig  von
dem  Willen  einzelstaatlicher  Machtäußerung,  die  Grundrechte  sowohl  einer  Erweiterung
  als  einer  Beschränkung  ihres  Inhaltes  theilhaftig  werden  können,
je  nachdem  der  Gesellschaftszustand  der  Staaten  seine  Anforderungen  an  die
einzelnen  Völkerrechtspersönlichkeiten  umgestaltet.  Gesteigerte  Gemeinschaftsbedürfnisse
  der  Staatengemeinde  bedingen  allmälig  weitergehende  Beschränkungen
  der  einzelnen  Mitglieder,  folglich  eine  Ausdehnung  in  der  Unterordungspflicht
  der  einzelnen  Staaten;  ebenso  bedingt  Verbesserung  in  den  Mitteln
des  formalen  Rechsschutzes  (durch  Schiedsgerichte,  Vermittelungen  u.  s.  w.)
eine  praktisch  mehr  gesicherte  Stellung  der  Grundrechte  des  einzelnen  Staates
im  Verhältniß  zu  andern  Staaten.  Unverkennbar  ist  es  ein  Grundzug  in  der
modernen  Staatenentwickelung,  daß  einerseits  die  Rücksichtnahme  auf  die  Gemeinschaftsordnung
  der  Staaten  in  Europa  in  stärkerem  Maße  Beschränkungen
von  den  einzelnen  Mitgliedern  in  Beziehung  auf  sie  selbst  verlangt,  dagegen
aber  auch  die  Sicherheit  des  territorialen  Bestandes  gegen  willkürliche  Interventionen
  ein  zelner  Mächte  im  Wachsthum  begriffen  ist.  Trotzdem  muß
juristisch  die  Oualität  der  relativen  Unabänderlichkeit  solcher  Grundrechte  im