Wesen  der  Grundrechte  und  Grundpflichten.  49

Verhältniß  zu  den  nur  durch  Staatsverträge  begründeten  Rechtsverhältnissen
festgehalten  werden.

Die  Grundrechte  sind  also  auch  in  dem  Sinne  unveräußerlich,  daß
ihre  Substanz  in  jedem  einzelnen  Falle  nur  mit  dem  Untergange  bestimmter
Völkerrechtspersönlichkeiten  aufhören  kann.  Damit  ist  aber,  was  oft  genug
von  den  Theoretikern  verkannt  wird,  keineswegs  ausgeschlossen,  daß  nicht  vorübergehend
  im  Verhältniß  einzelner  Staaten  zu  einander,  die  Geltung  der
Grundrechte  durch  besondere  Ausnahmezustände  suspendirt  werden  könnte.  Auch
hier  liegt  die  Analogie  nahe,  die  sich  im  Verfassungsrechte  einzelner  Staaten
offenbart,  wenn  unter  dem  Titel  der  Ausnahmegesetze  die  Geltung  staatsbürgerlicher
  Grundrechte  (z.  B.  Habeas  Corpus-Acte)  suspendirt  wird.  Solche
Abweichungen  von  der  Normalität  der  internationalen  Beziehungen  liegen
überall  dann  zu  Kriegszeiten  vor,  wenn  die  Macht  eines  Staates  siegreich
in  das  Gebiet  eines  anderen  Staates  eindringt  und  dann  nomine  alieno
Gehorsam  gefordert,  oder  wenn  nach  wieder  eingetretenem  Friedenszustande
auf  Grund  vertragsmäßiger  Stipulation  dem  Sieger  ein  Besetzungsrecht  bis
zur  Abtragung  der  Kriegsentschädigung  eingeräumt  wird.  Selbstverständlich
können  die  Grundrechte  der  Staaten  in  Beziehung  auf  einzelne  Gebietsobjecte
  durch  Dienstbarkeiten  freiwillig  modificirt  werden,  wovon  an  anderer
Stelle  die  Rede  sein  wird.  (S.  unten  im  IX.  Stück.)  Man  geht  also
zu  weit,  wenn  man  von  der  absoluten  Unveräußerlichkeit  der  Grundrechte  in
dem  Sinne  spricht,  als  ob  dadurch  Beschränkungen  im  einzelnen  Falle  völlig
ausgeschlossen  sein  sollen.  Und  ebenso  wird  man  nur  durch  fehlerhafte  Uebertreibung
  in  der  Anwendung  unseres  Grundsatzes  etwa  zu  der  Schlußfolgerung
  gelangen,  daß  keinem  souveränen  Staate  in  einen  unauflöslichen  Föderationsverband
  freiwillig  einzutreten  erlaubt  sein  sollte.  In  Wirklichkeit  muß
also  die  Rechtsfrage  so  gestellt  werden:  Wie  weit  durch  freiwillige  Verdußerungen
  einzelner  in  dem  subjectiven  Grundrechte  gelegener
Bestandtheile  die  Fortdauer  der  (selbständigen)  völkerrechtlichen
Persönlichkeit  des  sich  beschränkenden  Staates  zweiselhaft  werden
  könne?

In  der  bisherigen  Theorie  bemerkt  man  bei  solcher  Fragestellung  nicht
selten  eine  Vermischung  staats=  und  völkerrechtlicher  Gesichtspunkte.  Man
übersieht,  daß  eine  verfassungswidrige  Pflichtverletzung  der  sich  ihrer  Machtvollkommenheit
  theilweise  entäußernden  Staatsgewalt  nicht  nothwendiger  Weise
auch  gleichzeitig  als  Völkerrechtswidrigkeit  aufgefaßt  werden  muß.

Demselben  Irrthum  begegnet  man  bei  der  Erörterung  der  allgemein  gestellten
  Frage:  ob  jedes  international  geltende  Grundrecht  der
Staaten  auch  gleichzeitig  eine  Grundpflicht  darstelles  Gewiß  ist
diese  Frage  zu  bejahen,  insofern  die  Grundrechte  der  Staaten  gegeneinander
auch  gleichzeitig  in  umgekehrter  Richtung  ebenso  viele  Pflichten  voraussetzen.
Recht  und  Pflicht  bedingen  sich  hier  überall  wechselseitig  Was  ein  Staat  als
sein  Grundrecht  für  sich  in  Anspruch  nimmt,  muß  er  eieichzeiig  pflichtmäßig

dandbuch  des  GVöllerrechts  U.