50  Grundrechte  und  Grundpflichten  der  Staaten.

auch  allen  anderen  Mitgliedern  in  der  Rechtsgenossenschaft  zugestehen.  Was
er  in  Beziehung  auf  sich  selbst  an  Handlungen  oder  Unterlassungen  von  anderen
  verlangt,  muß  er  nothwendigerweise  auch  von  seiner  Seite  an  andere  gewähren.
  Und  andererseits,  was  der  Staat  gegen  sich  selbst  nicht  zuläßt,  darf
er  sich  auch  in  Beziehung  auf  andere  niemals  herausnehmen.  Jedes  einzelne
Grundrecht  findet  somit  seine  praktische  Grenze  an  dem  entsprechenden  Grundrechte
  anderer  Staaten.

Dagegen  wäre  es  beispielsweise  verkehrt,  zu  sagen:  Jeder  Staat  habe
nicht  nur  das  Grundrecht  der  Selbsterhaltung  (gegen  andere  Staaten),
sondern  auch  die  Pflicht  der  Selbsterhaltung  (in  Beziehung  auf  sich
selbst).  Kein  Staat  ist  völkerrechtlich  anderen  Staaten  seine  Selbsterhaltung
schuldig,  mag  man  auch  im  ethischen  oder  politischen  Sinne  behaupten  wollen,
jeder  Staat  müsse  die  Pflicht  der  Selbsterhaltung  üben,  was  in  solcher  Allgemeinheit
  ebenfalls  bedenklich  sein  würde.  Wer  das  positive  Völkerrecht  nicht
mehr  mit  dem  abstracten  Naturrecht  früherer  Perioden  vermengt,  muß  finden,
daß  das  Pflichtgebot,  sich  selbst  zu  erhalten,  weder  in  die  internationale,  noch  in
die  Privatrechtsordnung  gehört.)

Wie  viele  einzelne  Grundrechte  unter  selbständigem  Titel  anzunehmen  sind,
ist  eine  Frage  von  untergeordneter  Bedeutung,  denn  in  der  Hauptsache  find
Theorie  und  Staatspraxis  einig.  Es  genügt  für  die  Zwecke  systematischer
Darstellung,  wie  im  Folgenden  geschieht,  nachstehende  Rechte  zu  unterscheiden:
1.  Das  Recht  der  Selbsterhaltung.  2.  Das  Recht  der  (inneren)  Selbständigkeit
  und  Unabhängigkeit.  3.  Das  Recht  auf  auswärtigen  Verkehr.
  4.  Das  Recht  auf  Achtung.  Auf  einen  oder  den  anderen  Gesichtspunkt
  werden  sich  die  von  einem  Staate  zu  erhebenden  rechtlichen  Schutzansprüche
  immer  zurückführen  lassen.)

Schon  hier  ist  im  Voraus  daran  zu  erinnern,  daß  jede  schuldhafte  Verletzung
  staatlicher  Grundrechte  den  Staaten  als  völkerrechtliches  Delict  zugerechnet
  werden  muß  und  im  Falle  versagter  Genugthuung  zur  Anwendung
dußerster  Zwangsmittel  befugt.  (Das  Nähere  s.  unter  §  17.)

1)  Holland  bestimmte  diese  Rechte  als  sog.  antecedent  internat.  rights  im
Gegensatz  zu  remedial  rights  (abgeleitete  Rechte):  „Antecedent  internat.  rights
in  rem  are  those,  which  do  not  result  from  wrong  doing  and  are  enjoyed  by
a  Rate  as  against  all  others.

2)  Diese  fehlerhaften  Auffafsungen  sind  namentlich  durch  Vattel  in  Umlauf
gebracht  worden.  S.  seine  Lehre  ausführlich  reproducirt  bei  Pradier-Fodéré  (a.  a.  O.
S.  211fst.)

1)  Andere,  wie  Martens,  ziehen  außerdem  noch  ein  „Territorialrecht“
(5+  297)  hierher.  Soweit  jedoch  über  dieses  Thema  nicht  besonders  in  der  Lehre  vom
Staatsgebiet  zu  handeln  ist,  lassen  sich  Gebietsverletzungen  theils  als  Verletzungen
der  Selbständigkeitsrechte,  theils  als  Verletzungen  der  schuldigen  Achtung  auffassen.
—  Field  (Dratt  Outlines)  rechnet  zu  den  Essential  rights  das  Recht  auf  Gleich-