Recht  der  Selbsterhaltung.  51

heit  und  verlangt  demgemäß  (8  10)  Abschaffung  der  Rangunterschiede.  Nicht  selten
erscheint  an  dieser  Stelle  das  „Interventionsrecht“.  Wenn  man  dasselbe  in
seiner  Allgemeinheit  anerkennen  will,  läßt  sich  dagegen  nichts  einwenden;  denn  Intervention
  ist  immer  gleichzeitig  Erweiterung  der  Selbsterhaltungsrechte  und  Einschrünkung
  fremder  Unabhängigkeitsrechte.  —  Aehnlich  schon  Phillimore,  der  nur  zwei
Hauptkategorien  unterschieden  wissen  will:  Rechte  der  Gleichheit  und  der  Unabhängigkeit.
  Richtiger  erscheint  es,  die  Rechte  der  Gleichheit  an  anderer  Stelle  abzuhandeln
oben  §  3),  weil  Gleichheit  aus  der  objectiven  Natur  des  Völkerrechts,  nicht  aus
dem  subjectiven  Charakter  der  Völkerrechtspersönlichkeit  folgt.  Auch  das  Recht  „Staatseigenthum
  zu  haben“  oder  Unterthanen  im  Auslande  zu  beschützen,  findet  öfters  hier
seinen  Platz  (Hall,  Rore  u.  a.).

Die  wissenschaftliche  Aufgabe  besteht  hier  darin,  Casuistik  zu  vermeiden  und  möglichst
  einfache  Kategorien  für  die  Zwecke  der  juristischen  Subsumtion  aufzusuchen.

8  14.
Recht  der  Selbsterhaltung.

Literatur:  Heffter,  Völkerrecht,  §  30.  —  v.  Bulmerineq  (bei  Marquardsen),
Völterrecht,  S.  202.  —  Pradier-Foderée,  Traité  I,  §6  211.  286.  —
F.  Fiore,  Trattato  di  dir.  intern.  pubbl  I,  §5  339ff.  —  F.  v.  Martens,
Völkerrecht  I.  §  73  —  T.  Twiss,  Law  of  Nations  I,  5  106—  111.  —  Hall,  International
  Lav,  88  83.  91.  —  Calvo,  Droit  International  I,  §  104—124.

Das  Selbsterhaltungsrecht  der  Staaten  kann  in  doppelter  Weise
begründet  werden:  Aus  dem  Rechtsbegriff  und  dem  Zweckbewußtsein  aller
Staaten,  welchen  der  Wille,  dauernd  zu  bestehen,  nothwendig  innewohnt.  Sodann
  aus  der  Natur  des  positiven  Völkerrechts  selber,  dessen  Voraussetzung
darin  liegt,  daß  fortdauernde  Gemeinschaft  selbständig  bleibender  Staats-=körper
  aufrecht  erhalten  werden  soll.  )  Das  Recht  der  Selbsterhaltung  erscheint,
  historisch  genommen,  sogar  unabhängig  von  dem  Eintritt  in  die  Völkerrechtsgenossenschaft.
  Selbst  dem  noch  nicht  anerkannten  Staate  könnte  es  von
Seiten  anderer  Staaten  nicht  abgesprochen  werden,  wenn  jener  sich  in  seiner
Isolirung  behaupten  wollte.  Der  Unterschied  zwischen  solchen  primitiven  Zuständen
  und  der  Gegenwart  liegt  also  nur  darin,  daß  gegenwärtig  die  Zwecke
der  Selbsterhaltung  und  deren  Mittel,  auf  der  Basis  des  internationalen  Verkehrs
  ruhend,  einen  allgemeinen  Rechtscharakter  nach  dem  Maßstabe  der  Reciprocität
  angenommen  haben.  Der  ursprüngliche  Trieb  aller  Staaten  zur
Selbsterhaltung  gewinnt  innerhalb  der  Völkerrechtsgenofsenschaft  die  Qualität
des  rechtlich  zustehenden  Fortbestandes.  Die  Mittel  der  Selbsterhaltung
find  überall  entweder  politische  (wie  der  Abschluß  von  Bündnissen),  oder
völkermor  alische  (wie  Pflege  freundschaftlicher  Beziehungen  zu  benachbarten
Staaten),  oder  völker  rechtliche,  (wie  die  Vertheidigung  gegen  auswärtige
Angriffe).  Somit  stellt  die  Lehre  von  der  Selbsterhaltung  der  juristischen

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