52  Grundrechte  und  Grundpflichten  der  Staaten.

Untersuchung  eine  dreifache  Aufgabe,  nähere  Bestimmung  nämlich:  1.  des  Inhalts
  und  Umfangs  der  vorausgesetzten  Berechtigung;  2.  der  gegenständlichen
Richtung  der  Selbsterhaltungsaction  und  3.  der  rechtlich  zulässigen  Mittel  der
Selbsterhaltung.

Was  zunächst  den  Inhalt  des  Selbsterhaltungsrechtes  anbelangt,  so
ist  derselbe  durch  die  wesentlichen  Momente  des  Staatsbegriffs  selber  bereits
gegeben,  das  heißt  durch  die  rechtlich  unlösbare  Verbindung  von  Staatsgewalt,
Staatsgebiet  und  Staatsvolk.  Alle  diejenigen  Ursachen,  welche  nach  dem  Stande
unserer  weltgeschichtlichen  Erfahrung  die  Auflösung  und  den  Untergang  der
Staaten  herbeizuführen  geeignet  find,  können  gegenüber  den  Staaten  der  Gegenwart
  als  concrete  Ursachen  der  Gefährdung  wiederkehren.

Bei  der  genauen  Feststellung  des  dem  Selbsterhaltungsrechte  der  Staaten
zukommenden  Inhaltes  darf  aber  jenes  bereits  in  der  Einleitung  (s.  Bd.  I.,
§§  31.  39)  nachgewiesene  historische  Princip  nicht  übersehen  werden,  in  Gemäßheit
  dessen  die  Staaten  nur  dadurch  bestehen,  daß  sie  sich  in  lebendiger
Entwickelung  erhalten.  Wollte  man  also  das  Recht  der  Selbsterhaltung  nur
als  absolutes  Recht  des  Beharrens  und  Stillstandes  auffassen,  so  wäre  damit
gerade  in  entgegengesetzter  Richtung  die  völkerrechtliche  Persönlichkeit  verleugnet.?)
Selbsterhaltungsfähigkeit  und  Entwickelungsfähigkeit  bedingen  sich  also  wechselseitig.


Nicht  wenige  Unklarheiten  und  Widersprüche  der  älteren  Lehre  ergaben
sich  daraus,  daß  man  auch  den  jeweiligen  (auswärtigen)  Machtzustand  oder
die  sog.  internationale  Machtsphäre  der  Staatsregierungen,  beziehungsweise
deren  unabänderliche  Aufrechterhaltung  gegenüber  anderen  Staaten  als  einen
Bestandtheil  des  dem  Selbsterhaltungsrechte  zu  gebenden  Inhaltes  ansah.  Es
ist  deswegen  sicherer,  dem  Selbsterhaltungsrechte  eine  mehr  negative  Formulirung
  Angesichts  der  vielfach  hervorgetretenen  Uebertreibungen  zu  geben  und
auszusprechen,  daß  kein  Staat  berechtigt  ist,  das  jeweilige  Maß  seines  diplomatischen
  oder  politischen  Einflusses  als  ein  rechtlich  unabänderliches  zwangsweise
  geltend  zu  machen,  oder  anderen  Staaten  aufzunöthigen.  Erkennt  man
dies  an,  so  wird  die  im  Zusammenhange  mit  der  Selbsterhaltung  erörterte
Lehre  von  der  Intervention  eine  festere  Gestalt  gewinnen,  als  ihr  bisher
beschieden  war.

Auch  die  bei  den  alten  Naturrechtslehrern  an  dieser  Stelle  herkömmliche
Erörterung  eines  international  wirkenden  Nothrechts  muß  durchaus
bei  Seite  gesetzt  werden.  Ist  der  Staat  mit  natürlichem  Untergang  bedroht,
weil  sein  Gebiet  unbewohnbar  wird,  oder  die  Productionskraft  des  Bodens
nicht  ausreicht,  um  seine  Bewohner  zu  ernähren,  so  kann  keine  Rede  davon
sein,  daß  es  dem  Selbsterhaltungstrieb  (innerhalb  der  Völkerrechtsgenossenschaft)
  gestattet  sein  müßte,  benachbarten  Völkern  die  ihnen  entbehrlichen  Nahrungsmittel
  zu  rauben,  oder  gegen  Entschädigung  wegzunehmen.  Die  Leugnung
  solcher  in  der  That  entweder  unpractischer  oder  gefährlicher  Nothrechte
des  einen  Staates  im  Verhältniß  zu  andern  schließt  aber  keineswegs  das