Necht  der  Selbsterhaltung.  53

Anerkenntniß  aus,  daß  historisch  Collisionsfälle  in  der  Coexistenzfähigkeit  zweier
benachbarter  Völker  eintreten  können,  in  denen  Angesichts  der  auf  eine  Umwälzung
  hin  drängenden  Thatsachen  die  Anwendbarkeit  einzelner  auf  andere
Verhältnisse  berechnet  gewesenen  Völkerrechtsnormen  cessirt.  Ebensowenig
wie  das  positive  Staatsrecht  kann  das  positive  Völkerrecht  die  Möglichkeit
  revolutionärer  Acte  völlig  eliminiren.  Gefährlich  wäre  es  hingegen  im
höchsten  Grade,  wenn  die  Grundsätze  oder  die  internationalen  Fundamente
durch  theoretische  Constructionen  von  Ausnahmen  durchlöchert  werden  sollten.
Indem  man  ein  fog.  Nothrecht  der  Völker  gegen  einander  leugnet,  mag
man  immerhin  zugeben,  daß  Naturgewalten  nicht  nur  den  einzelnen  Menschen,
sondern  auch  die  Nationen  bezwingen  und  dann  die  Rechtsordnung  vorübergehend
  verdrängen  können.

In  gegenständlicher  Richtung  scheiden  also  aus  der  rechtlichen  Bethätigung
  des  Selbsterhaltungszweckes  alle  den  Staat  bedrohenden  Naturereignisse
insofern  aus,  als  es  sich  um  internationale  Einwirkungen  gewaltsamer  Art
handeln  sollte.  Permanent  gewordene  Gefahren  der  Ueberschwemmung  des
Staatsgebietes  befugen  keine  Regierung  auswärtige  Hülfeleistungen  zu  erzwingen.
  Abgesehen  von  solchen  Naturgefahren,  gegen  welche  jeder  Staat  sich
lediglich  mit  den  Mitteln  der  Verwaltung  oder  der  Staatsvertragsschließung
überall  dann  zu  schützen  hat,  wenn  sie  nicht  aus  schuldhaften  Versäumnissen
einer  andern  Regierung  entspringen,  bethätigt  sich  die  Selbsterhaltungsaction
in  folgenden  Richtungen:

a.  Gegenüber  eigenmächtig  auf  hoher  See  oder  in  slaatenlosem
Gebieten  unternommenen  Angriffen  fremder  Individuen,  welche
der  Strafgewalt  oder  Strafgesetzgebung  des  abwehrenden  Staates
nicht  unterliegen.  Unter  diesen  Gesichtspunkt  fällt  die  Abwehr  des
Seeraubes  oder  die  Selbsthülfe  gegen  Barbaren,  soweit  diese
letztere  völlig  unabhängig  ist  von  den  Formen  des  Prozesses  und
der  regelrechten  Kriegführung.)

b.  Gegenüber  aufrührerischen  Staatsunterthanen,  die  sich  der
Erfüllung  staatsbürgerlicher  Pflichten  entziehen  oder  sich  gegen  die
Staatsgewalt  auflehnen.?)

.  Gegenüber  fremden  Staatsangehörigen,  wenn  dieselben  in  die  Gewalt
  des  von  ihnen  angegriffenen  Staates  gelangen  und  alsdann
wegen  ihrer  im  Auslande  gegen  diesen  Staat  verübten  Delicte  nicht
zur  strafrechtlichen  Verantwortlichkeit  gezogen  werden  können.

d.  Gegenüber  anderen  Nationen  und  deren  Regierungen,  wobei  aus
hier  nicht  weiter  zu  erörternden  Gründen  lediglich  internationalrechtliche
  Mittel  außerhalb  des  strafrechtlichen  Rahmens  zur  Anwendung
kommen.

Hinsichtlich  der  Zulässigkeit  der  für  den  Selbsterhaltungszweck  verfügbaren
Rechtsmittel  ist  es  von  Wichtigkeit,  daran  festzuhalten,  daß  sie  je  nach  der
Natur  des  vorliegenden  Thatbestandes  bemessen  werden  müssen,  ohne  daß  es