54  Grundrechte  und  Grundpflichten  der  Staaten.

aber  erforderlich  wäre,  sie  nach  dem  engeren  Rahmen  des  hier  vielfach  zur  Vergleichung
  herangezogenen  Nothwehrbegriffes  überall  einzuschränken.

Der  Staat,  der  seinen  Bestand  durch  andere  Staaten  gefährdet  sieht,
braucht  keinesweges  auf  unmittelbare  Bedrohung  seiner  Existenz  zu  warten,
ehe  er  einschreitet.  Nicht  nur  die  Abwehr,  sondern  auch  der  rechtzeitige  Angriff
  ist  ihm  zu  gestatten.  Auch  darauf  kommt  nichts  an,  ob  auf  Seiten  eines
die  Sicherheit  anderer  Staaten  gefährdenden  Gemeinwesens  Absicht  oder  Schuldbewußtsein
  vorhanden  ist  oder  die  nach  Außen  staatsgefährliche  Handlungsweise
von  dritten  Staaten  als  solche  erkannt  wird.  Geheimen,  auf  den  Untergang
eines  Staates  berechneten  Conspirationen  verbündeter  Feinde,  die  auf  ihnen
passende  Gelegenheiten  zum  Angriff  warten,  darf,  wie  im  Falle  Friedrichs  des
Großen  vor  dem  Ausbruch  des  siebenjährigen  Krieges,  sofort  mit  offener  Gewalt
  entgegengetreten  werden.  Die  Hauptaufgabe  der  Politik  ist  gerade
die,  nicht  auf  den  Nothfall  zu  warten.

Die  wichtigste  Anwendung  des  Selbsterhaltungsrechtes  offenbart  sich  in  der
jedem  Staate  zustehenden  Befugniß,  seine  militärischen  Gewaltmittel  zu  organifiren,
  die  Heerdienstpflicht  zu  Wasser  und  zu  Lande  einzurichten,  sich  gegen  den
Verrath  der  Staatsgeheimnisse  an  das  Ausland  schon  in  Friedenszeiten  zu  sichern,
befestigte  Plätze  an  beliebigen  Orten  anzulegen  und  in  Zeiten  der  Gefahr  oder
gar  des  Krieges  durch  Verkündung  des  Belagerungszustandes  außerordentliche
Machtvollkommenheiten  an  die  Behörden  zu  gewähren.  Nach  allen  Richtungen
des  inneren,  sonst  auch  dem  Fremden  zugesicherten  Verfassungs=  und  Verkehrsrechts,
  können  die  Rücksichten  der  Sicherheit  Platz  greifen  und  eine  Suspendirung
  der  Freiheitsrechte  durch  erweiterte  Verhaftungsbefugniß  herbeiführen,
ohne  daß  auswärtige  Mächte  befugt  würden,  die  zu  Zeiten  der  Gefahr  erwähnten
  Ausnahmemaßregeln  nach  dem  Maßstabe  staatsrechtlicher  Legalität  zu
prüfen.

Bedrohung  des  Staatsbestandes  durch  auswärtige  Regierungen  ist  somit
unter  allen  Umständen  ein  Rüstungsgrund  oder  auch  ein  Kriegsgrund,
der  selbst  von  Solchen  anerkannt  wird,  die  der  kriegerischen  Gewaltübung  die
engsten  Schranken  gezogen  wissen  wollen.

Von  Wichtigkeit  aber  ist  es,  gleichzeitig  daran  zu  erinnern,  daß  jede  geheim
  betriebene  oder  plötzlich  angeordnete,  während  des  Friedens  eintretende
Steigerung  der  Wehrkraft  in  ungewöhnlichem  Umfange,  jede  durch  innere  Unruhen
  nicht  zu  motivirende  Anhäufung  von  Truppenmassen,  für  die  zunächft
belegenen  Grenzstaaten  den  Charakter  einer  Sicherungsmaßregel  verlieren  und
denjenigen  der  aggressiven  Bedrohung  annehmen  kann.  Die  Erfahrung  lehrt,
daß  die  Ueberzeugung  oder  der  Wahn,  mit  Krieg  bedroht  zu  sein,  in  der  Mehrzahl
  der  Fälle  ein  wechselseitiger  bei  mehreren  mißtrauisch  gegen  einander  gewordenen
  Staaten  zu  sein  pflegt.

Unter  solchen  Umständen  muß  nicht  blos  auf  Seiten  benachbarter,  sondern
auch  auf  Seiten  aller  Verkehr  pflegenden  und  möglicherweise  in  Mitleidenschaft
gerathenden  Staaten  das  Aufklärungsbegehren  an  rüstende  Staaten,  wo-