Necht  der  Selbsterhaltung.  55

fern  ihre  Absichten  zweideutig  sind,  als  durchaus  zulässig  erscheinen,  wobei
es  darauf  ankommen  kann,  festzustellen,  welcher  Staat  mit  ungewöhnlichen
Kriegsrüstungen  zuerst  begann  und  daher,  wofern  er  seine  friedlichen  Absichten
  erweisen  will,  auch  als  verpflichtet  gelten  muß,  zuerst  die  Rückkehr
in  den  normalen  Friedensstand  einzuleiten.  Daß  dagegen  die  Einführung
technischer  Verbesserungen  im  Armeewesen  und  alle  dauernd  gemeinten  Reorganisationen
  der  Heereskörper  niemals  in  den  Begriff  der  unzulässigen  Bedrohung
  subsumirt  werden  können,  liegt  auf  der  Hand.

Allen  Kriegsrüstungen  wohnt  somit  die  doppelte  Eigenschaft  inne,  gleichzeitig
  Maßregel  des  Sicherheitsschutzes  und  der  Bedrohung  sein  zu  können,
wofern  die  dabei  mitwirkenden  Staaten  nicht  von  so  ungleichen  Kräften  sind,
daß  auf  Seite  des  Schwächeren  die  Vermuthung  der  Angriffslust  von  vornherein
  völlig  ausgeschlossen  erscheint.

Daß  eine  auf  Grund  wechselseitigen,  aber  unbegründeten  Mißtrauens  begonnene
  und  dann  hinterher  mehr  und  mehr  gesteigerte  Kriegsrüstung  möglicherweise
  den  Erfolg  haben  kann,  Widerwillige  in  einen  Krieg  durch  Erregung
  nationaler  Leidenschaft  hineinzutreiben,  ist  eine  Thatsache,  in  welcher
sich  die  Unvollkommenheit  des  gegenwärtigen  Völkerrechtszustandes  offenbart.
Um  so  wichtiger  kann  für  die  Zukunft  die  Aufgabe  der  Diplomatie  werden,
wenigstens  für  solche  Fälle  die  Herstellung  einer  jetzt  noch  fehlenden  Abrüstungsordnung
  zu  versuchen.

1)  Anderweitige  Bezeichnung  für  ein  und  dasselbe  Rechtsverhältniß:  Right  of
continuing  and  developing  existence  (Hall).

2)  Fiore  spricht  daher  von  der  Selbsterhaltung  unter  dem  Titel  des  »diritto  di
conservazione  e  perfezionamentos,  was  an  sich  ganz  richtig  ist;  nur  erscheint  das
perferionamento  als  eine  nach  innen  gerichtete  Thätigkeit  im  engeren  Zusammenhange
  mit  dem  Unabhängigkeitsrechte.

2)  Nach  der  colonialen  und  maritimen  Praxis  sind  Negerstämme  und  Polynefier
gelegentlich  durch  Bombardements  oder  Niederbrennung  von  Gehöften  für  die  gegen
Europäer  begangenen  Gewaltthaten  gezüchtigt  worden.  Kriegführung  kann  hier  auf
Grund  Europkäischer  Grundsätze  nicht  angenommen  werden,  weil  die  Absicht,  den
Gegner  zu  überwältigen  fehlt.  Von  Strafjustiz  in  unserem  Sinne  kann  auch  nicht
die  Rede  sein.  Es  handelt  sich  hier  wirklich  um  einen  Rest  von  „Naturrecht  der  Gewaltthätigkeit“,
  das  in  keine  gangbare  Kategorie  paßt,  sondern  nur  als  eine  auf
Territion  gerichtete  Selbsthilfe  präventiver  Art  aufzufassen  ist.

4)  Phillimore  (1,  253).  Bulmerincgq,  Völkerrecht,  S.  208.