56  Grundrechte  und  Grundpflichten  der  Staaten.

15.
Recht  der  inneren  Selbständigkeit  und  Unabhängigkeit.

Literatur:  Heffter,  Europäisches  Völkerrecht,  §  31.  —  v.  Bulmerincq,  Bölkerrecht,
  5  23.  —  Pradier-Fodéré,  Traité  I,  5  287  ff.  —  E.  Casanova,
(ed.  Brusa)  Diritto  Intern.  I.  84.  —  P.  Fiore,  Trattato  di  Dir.  Intern.
Pubbl.  I,  282  ff.  —  F.  v.  Martens,  Bölkerrecht  I,  5  75.  —  Calvo,  Traitö  1,
8  106.

Das  Recht  der  Unabhängigkeit  steht  schon  deswegen  in  unlösbarem
Zusammenhang  mit  dem  Rechte  der  Selbsterhaltung,  weil  jeder  Staat  aus
eigener  Machtvollkommenheit  zu  prüfen  hat,  welche  Mittel  sei  es  der  kriegerischen
  Gewalt,  sei  es  der  diplomatischen  Action,  sei  es  der  inneren  Gesetzgebung,
  Verwaltung  und  Rechtspflege  seiner  Selbsterhaltung  dienlich  sein  können.
Eine  Verschiedenheit  in  der  Richtung  beider  Grundrechte  tritt  erst  insofern
hervor,  als  das  innere  Leben  der  Staaten  auch  noch  von  anderen  politischen
Beweggründen  außer  denjenigen  der  bloßen  Eristenzsicherung  beherrscht  wird.
daher  denn  hier  zunächst  überall  an  innere  Entwickelungsprozesse  gedacht  werden
  muß.  Kein  Staat  braucht  sich  Einmischungen  des  Auslandes  in  diejenigen
Angelegenheiten  gefallen  zu  lassen,  welche  als  innmerstaatlich  anerkannt  sind;
jeder  hat  das  Recht,  innerhalb  dieser  Sphäre,  unabhängig  von  der  Einmischung
des  Auslandes,  nach  eigenem  Ermessen  zu  thun  und  zu  unterlassen,  was  ihm
gut  dünkt.1)

Daß  dieser  Grundsatz  schlechthin  anerkannt  werde,  fordert  die  Fundamentirung
  des  Völkerrechts  schon  deswegen,  weil  seine  Voraussetzung,  auf  der
Unabhängigkeit  des  einzelnen  Staatswesens  beruhend,  auch  die  Consequenz
ihrer  fortgesetzten  Aufrechterhaltung  bedingt.  Nur  darf  man  nicht  glauben,
daß  auf  dem  Boden  historischer  Thatsachen  ein  Einfluß  auswärtiger  Angelegenheiten
  von  dem  Gange  innerer  Staatsentwickelung  willkürlich  abgewehrt  werden
könne.  Im  Gegentheil  erkennt  man,  daß  in  demselben  Maße,  wie  der  internationale
  Einfluß  gewisser  politischer  Institutionen  (beispielsweise  der  repräsentativ-monarchischen
  oder  constitutionellen  Einrichtungen)  sich  seit  dem  XVIII.
Jahrhundert  verallgemeinert  hat,  gleichzeitig  in  der  Praxis  die  Anerkennung
der  Selbständigkeitsrechte  gegenüber  den  einzelnen  Nationen  an  Kraft  gewonnen
  hat.

Als  durchaus  feststehend  darf  somit  der  Rechtssatz  gelten:  Jede  politisch
organisirte  Nation  hat  das  unbestrittene  Recht,  sich  an  diejenige  Verfassungsart
  zu  binden,  welche  es  für  angemessen  erachtet,  ohne  dem  Auslande  Rechenschaft
  zu  schulden.  Die  Existenz  jedes  Staates  bedingt  überall  das  Vorhandensein
  irgend  einer  Staatsverfassung,  durch  die  eine  dauernde  Ordnung  für  die
Beziehungen  der  Obrigkeit  zu  den  Staatsangehörigen  festgestellt  wird.  Wird
also  ohne  Rücksichtnahme  auf  ältere  Rechtszustände  im  Allgemeinen  anerkannt,