Necht  der  inneren  Selbständigkeit  und  Unabhängigkett.  57

daß  neue  Staaten  im  Verlaufe  der  Geschichte  Rechtsqualität  erlangen  können,
so  kommt  auch  bei  der  Verfassungsgebung  solcher  Neustaaten  völkerrechtlich
nichts  darauf  an,  in  welcher  Weise,  ob  legitim  oder  illegitim,  bei  den  Völkern
Verfassungsgesetze  entstehen  oder  sich  im  Verlaufe  der  Zeit  verändern.

Mit  anderen  Worten:  Die  Völkerrechtsgemeinde  hat  über  die  staatsrechtliche
  Illegalität  oder  die  staatsrechtliche  Legitimität  der  Verfassung  gebenden
Acte  nicht  zu  entscheiden.  Sie  kann  sich,  so  lange  es  sich  um  innere  Lebensvorgänge
  der  Staaten  handelt,  nicht  darum  kümmern,  ob  das  Werk  des  Verfassungssturzes
  aus  dem  Gewaltstreich  eines  Usurpators  oder  der  Uebermacht
des  Volksaufruhrs  hervorging.  Entscheidend  bleibt  aber  selbstverständlich  dabei
die  Rücksicht,  daß  auswärtige  Rechtsbeziehungen  zwischen  den  bereits  bestehenden
  Völkerrechtspersönlichkeiten  durch  die  Berufung  auf  innere  Unabbängigkeit
  der  einzelnen  Staaten  hinterher  nicht  verändert  oder  aufgehoben
werden  können.  Somit  unterliegt  es  keineswegs  der  willkürlichen,  einseitigen
Verfügung  der  einzelnen  Staaten,  die  Grenzlinien  zu  verändern  zwischen  ihren
inmeren  Unabhängigkeitsrechten  und  allgemeinen  internationalen  Staatspflichten.
Verfassungen,  welche  der  Staatsregierung  allgemein  die  Auslieferung  oder
Ausweisung  gemeiner  Mörder  untersagen  wollten,  würden  dem  Gemeinschaftsprincip
  aller  staatlichen  Bedingungen  zuwiderlaufen.  Nicht  zu  bezweifeln  ist,
daß  begriffsmäßig  auch  völkerrechtswidrige  Staatsverfassungen  denkbar
find.  Nur  kann  diese  Möglichkeit  niemals  an  bestimmte  staatliche  Grundformen,
an  Monarchie,  absolutes  Fürstenthum  oder  Republik  geknüpft  sein.  Innerhalb
  der  allgemeinen,  von  Verträgen  unabhängigen  Grundordnung  der  Staaten
find  nicht  nur  die  Nationen  als  solche,  sondern  auch  die  verschiedenen  Grundformen
  der  Staatsverfassung  völlig  gleichberechtigt.  Die  ehemals  nach  dem
System  der  Wiener  Congreßacte  und  der  heiligen  Allianz  zum  politischen  Glaubensbekenntniß
  erhobene  sog.  Solidarität  fürstlicher  Machtinteressen  oder  demokratischer
  Völkerverbrüderungen  ist  der  besseren  Erkenntniß  gewichen,  daß  völkerrechtlich
  Beziehungen  völligster  Reciprocität  zwischen  unbeschränktem  Fürstenthum,
  wie  Rußland,  und  demokratischen  Republiken,  wie  die  Vereinigten
Staaten  von  Nordamerika,  sehr  wohl  dauernden  Bestand  haben  können.  Gegensätze
  in  den  Regierungsprincipien  brauchen  also  die  Geltung  und  Erfüllung
internationaler  Staatspflichten  nicht  zu  beeinträchtigen.

Wo  dies  dennoch  der  Fall  ist,  wo  also  Collisionen  zwischen  innerer  Verfaffungssetzung
  und  auswärtiger  Staatenordnung  eintreten,  kann  es  keinem
Zweifel  unterliegen,  daß  das  Selbsterhaltungsrecht  einer  durch  feindselige  Verfassungsgesetze
  bedrohten  Macht  den  Vorrang  verdient  vor  dem  Anspruch  auf
Unabhängigkeit  des  Gegners.  In  diesem  Gedanken  wurzelte  die  traditionelle
Theorie  des  Interventionsrechtes.)

Jener  dem  Selbsterhaltungsrechte  in  Collisionsfällen  zuerkannte
Vorrang  rechtfertigt  sich  außerdem  dadurch,  daß  bedrohte  Staaten  keine  andere
Wahl  haben,  als  entweder  Preisgebung  ihrer  Existenz  an  ihre  Feinde,  oder
rechtzeitige  Gegenwehr,  während  die  innere  Verfassungsgebung  der  Staaten