58  Grundrechte  und  Grundpflichten  der  Staaten.

zahlreiche  andere  Möglichkeiten  vor  sich  sieht  und  auswärtige  Verhältnisse  überhaupt
  nicht  in  ihren  Bereich  zu  ziehen  hat.  Excesse  einer  Nation  unter  dem
Titel  des  Unabhängigkeitsrechtes  sind  daher  sehr  wohl  möglich.  Allerdings
lassen  sich  die  Grenzlinien  zwischen  inneren  und  auswärtigen  Staatsangelegenheiten
  im  Verlaufe  der  Geschichte  nicht  immer  mit  Sicherheit  ziehen.  Viele
Rechtsverhältnisse  —  beispielsweise  die  gesetzgeberische  Ordnung  des  Fremdenrechts
  —  berühren  gleichzeitig  beide  Seiten.  Erwägt  man  dies  genauer,  so
ergiebt  sich  eine  Reihe  von  praktisch  verwerthbaren  Folgesätzen  bezüglich  der
Beschränkbarkeit  der  Unabhängigkeitsrechte  der  Verfassung  gebenden  Gewalten:

1.  Die  constituirenden,  Verfassung  gebenden  Gewalten  dürfen  zwar
nicht  durch  die  Interessen,  Anforderungen  oder  Einsprüche  ein  zelner
Völkerrechtssubjecte  in  ihrer  freien  Thätigkeit  behindert  werden,  müssen
sich  aber  solche  Einschränkungen  gefallen  lassen,  die  nach  dem  Stande
des  allgemeinen  Völkerrechts  durch  die  Grundrechte  aller  anderen
  Staaten  geboten  sind.  Bestimmte  einzelne  Objecte  können
durch  Verträge  der  Verfügung  der  Einzelstaaten  entzogen  sein,  z.  B.
die  Regelung  internationaler  Flußschiffahrtsverhältnisse.

2.  Wo  die  Gründung  eines  neuen  Staates,  wie  z.  B.  auf  dem  Kongogebiet,
  nicht  durch  freie  Bethätigung  eines  Volkswillens,  sondern
durch  Vereinbarung  unter  Europäischen  Mächten  ermöglicht  wird,
können  zukünftigen  Staatsgewalten  auf  dem  in  Betracht  kommenden
Gebiete  gewisse  international  wirkende  Beschränkungen  dauernd  auferlegt
  werden.  Abgesehen  von  dem  bereits  aufgeführten  Beispiel  der
internationalen  Flußschiffahrtsordnungen,  würde  nach  modernem  Völkerrecht
  auch  Einführung  der  Selaverei  oder  des  Menschenhandels  neuen
Staaten  untersagt  werden  können.

3.  Es  ist  keine  Verletzung  der  Unabhängigkeitsrechte,  wenn  neu  eingesetzten
  Staaten  durch  die  dabei  mitwirkenden  Großmächte  die
Verpflichtung  dauernd  auferlegt  wird,  die  Gewissensfreiheit  oder  andere
Gerechtsame  der  Unterthanen  im  Frieden  zu  achten.

4.  Mit  dem  Grundrechte  der  staatlichen  Unabhängigkeit  ist  es  auch  vereinbar,
  wenn  der  rechtswidrig  angegriffene  oder  bedroht  gewesene
Sieger  im  Friedensschlusse  mit  dem  unterlegenen  Gegner  darauf  besteht,
  daß,  um  zukünftigen  Revanchekriegen  vorzubeugen,  das  personale
Subject  der  höchsten  Staatsgewalt  abdicire  und  von  der  Wiedererlangung
  der  Staatsmacht  ausgeschlossen  werde  oder  in  Republiken
seine  Wählbarkeit  zu  höchsten  Staatsämtern  verliere.  Unter  diesen
Gesichtspunkt  fällt  die  durchaus  gerechtfertigte  Aechtung  Napoleons
nach  seiner  Rückkehr  von  der  Insel  Elba.  Da  es  sich  dabei  nicht
um  eine  strafrechtliche  Action,  sondern  um  eine  internationale  Sicherrungsmaßregel
  handelte,  war  auch  der  Vorwurf  ungerechter  Behandlung
  seiner  Nachkommen  nicht  begründet,  obschon  die  Wiederherstellung
  des  zweiten  Kaiserreichs  durch  Napoleon  III.  darthat,