Recht  der  inneren  Selbständigkeit  und  Unabhängigkeit.  59

daß  solche  Maßregeln  keine  absolute  Sicherung  bieten  und  hinterher
sogar  das  Gegentheil  von  dem  fördern,  was  ursprünglich  beabsichtigt
war.)

5.  Wo  Staatsverträge  eine  Garantie  bestehender  Verfassungszustände
durch  auswärtige  Mächte  geschaffen  haben,  wirkt  solche  nur  gegen
den  Versuch  dritter  Staaten,  durch  Eingriffe  die  garantirte  Verfassung
  zu  stören,  nicht  aber  gegen  das  Unabhängigkeitsrecht  der
Nationen.  Kein  selbständiger  Staat  ist  behindert,  trotz  solcher
Garantie  seine  inneren  Verfassungsangelegenheiten  nach  freiem  Ermessen
  späterhin  anders  zu  gestalten.  Man  hatte  daher  anzunehmen,
  daß  die  dem  Deutschen  Bunde  1815  durch  die  Wiener
Congreßacte  gewonnene  Sanction  seiner  Grundverfassung  nur  soweit
Europäisches  Recht  schuf,  als  der  territoriale  Bestand  oder  das  rechtliche
  Verhältniß  der  Europäischen  Staaten  zum  Deutschen  Bunde  in
Betracht  kam.  Dagegen  waren  die  Deutschen  Bundesstaaten  dadurch
keineswegs  verhindert,  ihre  Gesammtverfassung  im  Innern  zu  verändern.
  Die  Umgestaltungsversuche  des  Jahres  1848,  welche  scheiterten,
  und  die  Kämpfe,  die  zwischen  1866  und  1871  zur  Neugestaltung
  des  Deutschen  Reiches  führten,  haben  demnach  nirgends
einen  Einspruch  von  Seiten  anderer,  nicht  betheiligter  Mächte  erfahren,
  während  der  von  Oesterreich  1851  betriebene  Plan,  seine
außerdeutschen  Besitzungen  in  den  Bund  ausnehmen  zu  lassen,  den
Widerspruch  anderer  Mächte  hervorrief.

Das  Unabhängigkeitsrecht  der  Staaten  ist  also  nur  soweit  unbeschränkbar,
als  es  sich  ausschließlich  um  das  Verhältniß  jedes  einzelnen  Volkes  zu  seiner
eigenen  Obrigkeit  handelt.  In  anderen  Richtungen  kann  dasselbe,  zumal
Fremden  gegenüber,  theils  durch  den  Staatsgründungsact,  theils  durch  Staatsverträge
  beschränkt  werden.  Bis  zu  welchem  Maße  dies  geschehen  kann,  wird
sich  erst  späterhin  zeigen  lassen.  Doch  ist  schon  hier  anzudeuten,  daß  durch  die
völkerrechtlichen  Vorschriften  über  Exterritorialität  der  Staatsgewalt  nach
Innen  ebenfalls  sehr  bedeutsame  Schranken  gezogen  sind.

Hat  man  dem  Staat  einmal  das  Recht  selbständiger  Verfassunggebung
zuerkannt,  so  folgt  daraus  weiterhin,  daß  seine  Unabhängigkeit  sich  auch  bei
der  Anwendung  der  Gesetze  auf  alle  daran  betheiligten  Organe  der  Gesetzgebung,
  Rechtspflege  und  Verwaltung  erstrecken  muß.  Soweit  nicht  Rechte
fremder  Staatsangehöriger  in  Rede  stehen,  ist  es  nicht  Sache  des  Auslandes,
fehlerhafte  Gesetzesanwendung  oder  irrige  Gesetzesauslegung  (es  sei  denn,  daß  der
Richter  innerhalb  seiner  eigenen  Competenz  fremdes  Recht  anwendet,  wie  in  der
internationalen  Privatrechtspflege  oder  auch  im  Strafprozeß  geschieht)  zu  prüfen.

Während  der  Staatsgewalt  und  ihren  höchsten  Organen  in  der  Gesetzgebung,
  Gesetzesvollziehung,  Rechtspflege  und  Verwaltung  die  Präsumtion  voller,
ummittelbarer  Unabhängigkeit  überall  da  zukommt,  wo  nicht  bestimmte  Ausnahmen
  und  Einschränkungen  durch  das  völkerrechtliche  Gemeinschaftsprincip