60  Grundrechte  und  Grundpflichten  der  Staaten.

oder  Staatsverträge  gesetzt  sind,  gebührt  den  Staatsunterthanen  in  ihrer  Stellung
  zum  Auslande  mittelbare  Unabhängigkeit  vom  Auslande  so  lange,
als  sie  nicht  in  den  territorialen  Machtbereich  einer  fremden  Macht  gerathen.
Daraus  folgt,  daß  Niemand  verpflichtet  ist,  sich  als  Abwesender  den  Befehlen
einer  ihm  fremden  Obrigkeit  zu  fügen,  oder  der  Ladung  eines  ausländischen
Richters  zu  folgen.  Wirkliche  oder  scheinbare  Ausnahmen  gehören  in  die  Lehre
des  internationalen  Privatrechts.

1)  Heffter  umschreibt  das  Recht  auf  Unabhängigkeit  (droit  de  souveraineté)
als  „Recht  eines  freien  staatlichen  Waltens“.  Neuerdings  wird  aber  die  Bezeichnung
droit  d’indépendance  flblicher.

2)  A.  M.  Fiore  (5  263)  welcher  das  diritto  di  antononomia  e  d’independenza
  als  das  wichtigere  erachtet.

3)  Durchaus  rechtmäßig  sind  aus  gleichen  Gründen  die  Beschränkungen  des  nationalen
  Wahlrechts  durch  Festsetzung  der  Nichtwählbarkeit  gewisser  Fürsten  im  Oinblick
  auf  einen  vacanten  Fürstenthron  (Griechenland,  Bulgarien).

8  16.
Recht  auf  auswärtigen  Verkehr.

Literatur:  Heffter,  Europäisches  Völkerrecht,  5  33.—  Klüber,  Bölkerrecht,
§  69.  —  A.  Bulmerincg,  Bölkerrecht,  §  26.  —  F.  v.  Martens,  Bölkerrecht,
  §  79.  —  Pbillimore,  Comm.  I,  p.  322  ff.  —  Th.  Woolsey,  Introduction
  into  Int.  Lav,  §  59.  —  Calvo,  Droit  International  I,  §  386ff.

In  dem  Rechte  der  Unabhängigkeit  jedes  Staates  liegt  auch  die  Befugniß,
die  Bedingungen  und  Formen  seiner  inneren  Verkehrsverhältnisse  durch  Gesetze
oder  Verwaltungsvorschriften  in  Gemäßheit  seiner  eigenen  Interessen  zu  ordnen.
Aber  auch  hier  zeigt  sich  alsbald  die  Wirksamkeit  einer  im  Völkerrechtsprincip
selbst  von  Hause  aus  liegenden  Schranke,  welche  unter  der  besonderen  Bezeichnung
  des  auswärtigen  Verkehrsrechts  hervortritt  und  zu  dem  Rechtssatze  leitet,
daß  jedes  Grundrecht  nicht  nur  durch  entsprechende  Grundpflichten,  sondern
auch  durch  andere  daneben  stehende  Grundrechte  desselben  Staates  oder  anderer
Staaten  bald  ergänzt,  bald  eingeschränkt,  bald  verstärkt  und  erweitert  wird.

Da  der  Bestand  völkerrechtlicher  Persönlichkeit  nur  durch  die  Thatsache
und  die  ihr  entsprechende  Zweckvorstellung  des  internationalen  Verkehrs  ermöglicht
  ist,  so  kann  es  nicht  im  Belieben  einzelner  Staaten  stehen,  den  Allgemeinverkehr
  beliebig  aufzuheben  oder  zu  negiren.  Wer  die  Frage  stellt,  ob
eine  gänzliche  Sperrung  des  auswärtigen  Verkehrs  durch  einzelne  Staaten  zulässig
  sein  würde,  stellt  damit  gleichzeitig  auch  die  Vorfrage,  ob  das  Recht
anerkannt  sei,  die  Mitgliedschaft  in  der  Völkerrechtsgenossenschaft  aufzukündi-