Recht  auf  auswärtigen  Verkehr.  61

gen  und  aus  ihr  auszuscheiden  —  eine  Vorfrage,  deren  Verneinung  noch  nicht
ausschließen  würde,  daß  zeitweise  von  der  anderen  Seite  als  Sanction  des
Völkerrechts  und  primitives  Zwangsmittel  von  der  Gesammtheit  der  Culturstaaten
  gegen  rechtsbrüchige  oder  in  den  Zustand  bedrohlicher  Anarchie  verfallende
  Staaten  eine  Verkehrssperre  beschlossen  werden  könnte.  Die  Möglichkeit
  ein  Verkehrsinterdict  gegen  rechtsbrüchige  Staaten  zu  verhängen,
wäre  sogar  als  Anzeichen  höherer  Völkerrechtsentwickelung  zu  begrüßen.

So  lange  irgend  ein  Staat  seine  Völkerrechtspersönlichkeit  bewahren  will,  ist
er  verpflichtet,  das  dem  allgemeinen  Verkehrsbedürfniß  entsprechende  Minimalmaß
  des  Verkehrs  sich  gefallen  zu  lassen  und  auch  berechtigt,  dasselbe  für
sich  selbst  zu  fordern.  Dieses  Minimalmaß  aufzusuchen  und  genau  zu  bestimmen,
  ist  von  praktisch  untergeordnetem  Interesse,  weil  die  Vorstellung  von  dem
Uebergewicht  des  Verkehrsnutzens  über  Verkehrsnachtheile  in  der  Europäüschen
Politik  längst  bestimmend  geworden  ist.  Nur  daran  mag  erinnert  werden,  daß
im  Verlaufe  der  Culturgeschichte  höhere  Gesittung  auch  gleichzeitig  eine  Steigerung
  des  Verkehrs  und  folglich  auch  ein  Steigen  des  rechtlich  zu  fordernden
  und  zu  gewährenden  Verkehrsminimums  bedingt.

In  gegenständlicher  Richtung  ergeben  sich  als  wesentliche  Inhaltsbestimmungen
  des  Verkehrsrechtes  gegenwärtig  folgende:

1.  Diplomatischer  oder  gesandtschaftlicher  Verkehr  der
Staatsregierungen  unter  einander.  Kein  Staat  kann  sich
in  Friedenszeiten  weigern,  Mittheilungen  des  Auslandes  entgegenzunehmen,
  Beschwerden  und  Wünschen  genügendes  Gehör  zu  geben,  oder
Gesandte  zu  Friedenszeiten  zu  empfangen.  Auch  mag  hierher  die  Anforderung
  gestellt  werden,  daß  ein  dem  Herkommen  und  den  auswärtigen
Machtverhältnissen  entsprechend  gewählter  Staats=  und  Würdentitel
jedem  Staate  oder  seinem  Oberhaupte  in  schriftlichem  oder  mündlichem
Verkehr  eingeräumt  werde.  Während  der  interne  Gebrauch  der  Staatstitel
  von  der  freien  Wahl  unabhängiger  Staaten  abhängt,  kann  der
externe  Gebrauch  nur  auf  der  Basis  der  Anerkennung  sicheren  Bestand
  gewinnen.  (S.  unten  Stück  VII.)

2.  Personen=  oder  Fremdenverkehr  der  Landesangehörigen
verschiedener  Staaten  mit  einander.  In  wieweit  solcher  Verkehr
  gefördert  oder  erleichtert  werden  soll,  hat  jeder  einzelne  Staat
vermöge  des  ihm  bereits  zuerkannten  Unabhängigkeitsrechtes  zu  bestimmen.
  Daß  die  Bedingungen  des  Fremdenverkehrs  überall  die
gleichen  seien,  ist  nicht  erforderlich.  Zwischen  Einheimischen  und
Fremden  können,  auch  wo  Privatrechtsgleichheit  vorausgesetzt  wird,
polizeiliche  Unterschiede  durch  die  Verwaltungsinteressen  gerechtfertigt
erscheinen.  Ebenso  pflegen  auch  für  den  Gränzverkehr  benachbarter
Staaten  manche  persönliche  Erleichterungen  zugestanden  werden,  die
sonst  gegen  Ausländer  nicht  gelten.  Hier  wird  es  zuweilen  von  Wichtigkeit,
  die  Grundsätze  der  comitas  gentium  zu  Hülfe  zu  rufen,  um