62

Grundrechte  und  Grundpflichten  der  Staaten.

den  Gränzchicanen  in  minder  civilisirten  Staaten  zu  wehren.  Jedenfalls
  ist  dauernde  oder  völlig  unbestimmte  Sperrung  des  gesammten
Staatsgebietes  zu  Friedenszeiten  als  unvereinbar  mit  den  allgemeinen
völkerrechtlichen  Verkehrspflichten  zu  erachten.  Auf  der  anderen  Seite
wird  aber  nirgends  bestritten,  daß  jeder  Staat  auch  außerhalb  des
Kriegsfalles  eine  Verkehrssperre  durch  Quarantäne  an  seinen
Gränzen  zur  Bekämpfung  drohender  Seuchen  vorkehren,  oder  aus
anderen  Gründen  z.  B.  Angesichts  eines  Aufstandes  zur  Bekämpfung
von  Insurgenten,  bestimmte  Gebietstheile  dem  Verkehr  völlig  verschließen
  darf.  Von  der  Befugniß,  Ausländer  von  der  Gränze  zurückzuweisen
  oder  nachträglich  aus  dem  Staatsgebiete  zu  vertreiben
oder  auszuweisen,  soll  an  anderer  Stelle  die  Rede  sein  (s.  unten
XIV.  Stück).  Schon  hier  aber  muß  daran  erinnert  werden,  daß
willkürliche  Ausweisung  Fremder  dem  Verkehrsprincip  des  Völkerrechts
  auch  dann  zuwiderläuft,  wenn  der  Ausgewiesene,  als  Privatperson
  genommen,  dagegen  formellen  Rechtsschutz  nicht  geltend
machen  kann.  Soweit  nicht  richterliche,  gesetzliche  oder  administrativ
erlassene  Verbote  ergehen,  muß  in  Friedenszeiten  der  Personenverkehr
als  erlaubter  präsumirt  werden.  1)

.  Bezüglich  des  Handelsverkehrs  gelten  grundsätzlich  dieselben

  Regeln,  doch  hat  die  Staatspraxis  in  dieser  Hinsicht  festern
Boden  gewonnen.  Dem  Belieben  der  einzelnen  Staatsregierungen
und  der  Gebietshoheit  sind  nämlich  hier  dadurch  engere  Schranken
gezogen,  daß  der  Handelszweck  und  der  mit  ihm  verknüpfte  Personenverkehr
  der  Handeltreibenden  auf  internationalen  Stromläufen
nicht  gehemmt  werden  dürfen.  Kein  Europäischer  Staat  ist  befugt,
  einzelnen  Völkern  den  Handel  mit  seinen  Unterthanen  gänzlich
  zu  verwehren  oder  dem  Waarenverkehr  den  Durchgang  allgemein
  zu  verschließen,  obwohl  es  ihm  unbenommen  bleibt,  die  Bedingungen
  des  Transportes  zu  regeln.  Durchlaß  oder  Einlaß  einzelner,
  zumal  gefährlicher  oder  monopolisirter  Handelsartikel  fallen
selbstverständlich  in  den  Bereich  des  freien  Ermessens.  Jeder
Zwang,  darauf  abzielend,  eine  Nation  zur  Consumtion  von  Giftstoffen
  z.  B.  des  Opiums  oder  des  Alcohols  direct  oder  indirect  zu
nöthigen,  muß  als  völkerrechtswidriger  Gewaltmißbrauch  verurtheilt
werden.  Im  Uebrigen  ist  die  Geschichte  des  Völkerrechts  nicht  arm
an  Beispielen  für  die  Anwendung  ungerechten  Zwanges  in  den
Fällen,  wo  die  Interessen  mächtiger  Handelsvölker  mit  dem  Unabhängigkeitsrechte
  schwächerer  Nationen  in  Widerstreit  geriethen.  Solche
Präcedenzfälle  der  älteren  transoceanischen  Handelspolitik  beweisen
aber  bei  den  völlig  veränderten  Verkehrsverhältnissen  der  Gegenwart
nichts.  Ganz  im  Gegentheil  geht  die  neuere  auch  auf  der  Kongoconferenz
  im  Jahre  1884  siegreich  gebliebene  Auffassung  dahin,  daß