Necht  auf  auswärtigen  Verkehr.  63

die  großen,  von  uncivilisirten  Völkern  bewohnten  Verkehrsgebiete  in
Afrika  und  Polynesien  durch  Machtmißbrauch  großer  Mächte  dem
Verkehr  aller  mindermächtigen  Handelsstaaten  nicht  gesperrt  werden
dürsen.  In  solchen  Fällen  würde  also  der  Versuch,  durch  Staatsverträge
  mit  eingeborenen  Fürsten  oder  auch  durch  Handelsabkommen
mit  Europäischen  Staaten  sich  besondere  Handelsvortheile  auszubedingen
  oder  gar  Monopole  zu  erlangen,  als  ein  Angriff  auf  ein
in  dieser  Richtung  allgemein  gewordenes  und  sanctionirtes  Verkehrsprincip
  anzusehen  sein.?)  Schon  die  ältere  Theorie  hatte  ausdrücklich
  betont,  daß  Verträge,  durch  welche  ein  Volk  sich  seiner  Verkehrsfreiheit
  zum  Vortheil  einzelner  anderer  Staaten  begiebt,  als  nichtig
zu  erachten  sind.

Bei  der  Bemessung  und  Begrenzung  der  beiden  sich  wechselseitig

stützenden  Grundrechte  der  internationalen  Verkehrsfreiheit  aller  Völkerrechtspersönlichkeiten
  und  der  dem  einzelnen  Staate  auch  bei  der
Ordmung  seiner  Verkehrs=  und  Gebietsverhältnisse  zu  belassenden  Unabhängigkeitsrechte,
  dürfen  auch  die  Regeln  nicht  übersehen  werden,
die  sich  aus  dem  Charakter  der  kriegerischen  Beziehungen  zwischen
Belligerenten  und  Neutralen  ergeben.  Der  Kriegszustand  erscheint
alsdann  wie  ein  rechtlich  anerkanntes  partielles  Verkehrshinderniß
innerhalb  der  Staatengemeinschaft  auch  auf  solchen  Seegebieten,  die
grundsätzlich  dem  Allgemeinverkehr  offen  stehen.  Das  Nähere  gehört
in  die  Lehre  von  der  Neutralität.
.Der  Nachrichtenverkehr,  namentlich  durch  die  modernen
Veranstaltungen  der  Post  und  Telegraphie,  welche  zwar
auch  halbcivilisirte  oder  staatenlose  Gebiete  in  ihren  thatsächlichen
Machtbereich  ziehen  und  die  kosmopolitische  Anziehungskraft  der  Verkehrsnothwendigkeit
  am  besten  veranschaulichen,  immerhin  aber  auf
die  Bedeutung  des  Staatsvertragsrechts  in  dieser  Materie  hinweisen.3)


Die  juristische  Seite  des  Verkehrsrechtes  zeigt  sich  somit  überall
in  der  negativen  Richtung.  Man  muß  fragen:  Welche  Verkehrsstörungen
  und  Hemmnisse  sind  als  Ergebniß  eines  vorübergehenden
Ausnahmezustandes  z.  B.  des  Krieges  innerhalb  der  Völkerrechtsgenossenschaft
  hinzunehmen?  Welche  Rückwirkungen  müssen  sich  alsdann
dritte  Staaten  gefallen  lassen?  Wie  weit  darf  ein  kriegführender
Staat  auf  hoher  See  in  den  postalischen  oder  telegraphischen  Verkehr,
oder  in  den  Gang  der  internationalen  Handelsbeziehungen  eigenmächtig
  eingreifen?  Eine  eingehende  Erörterung  solcher  Fragen  bedingt
  eine  vorausgehende  Festsetzung  des  dem  Kriege  zukommenden
Rechtsbegriffs.  Schon  hier  darf  aber  angedeutet  werden,  daß  in
Collisionsfällen  der  allgemeine  Verkehr  als  normales  Grundrecht