64  Grundrechte  und  Grundpflichten  der  Staaten.

der  Völkerrechtsverfassung  den  Vorrang  beanspruchen  sollte  vor  den
Machtforderungen  zweier  in  Streit  mit  einander  befangenen  Staaten.
Dieser  Satz  gehört  dem  allgemeinen  Völkerrecht  an.

1)  A.  M.  Gefscken  (Nr.  6  zu  Heffter  S  34),  welcher  ein  völlig  unbegrenztes
Ausweisungsrecht  nach  freiem  Ermessen  der  Regierungen  zuläßt.

2)  Im  Uebrigen  kann  es  unabhängigen  Staaten  nicht  verwehrt  sein,  Monopole
zu  ertheilen,  ohne  daß  auf  die  Bedingung  ihre  Vortheilhaftigkeit  für  den  Staat,  wie
Heffter  meint,  etwas  ankommt.

3)  Noch  weiter  in  der  Ausdehnung  des  natürlichen  und  allgemeinen  Berkehrsrechts
  geht  Heffter.  Seine  Aufstellungen  entstammen  der  älteren  philosophischen
Ueberlieferung  und  entbehren  theilweise  des  practischen  Werthes.  So  betspielsweise
der  Say:  „Kein  Staat  kann,  ohne  eine  Feindseligkeit  zu  begehen,  dem  anderen  den
Verkehr  mit  solchen  Artikeln  abschneiden,  deren  dieser  Staat  zu  seiner  Existenz  wesentlich
  bedarf.“  Ferner:  „Jede  Nation  muß,  wenn  und  soweit  sie  sich  dem  Verkehr
öffnet,  Treue  und  Glauben  bewahren.  Sie  darf  diese  nicht  zu  ihrem  Vortheil  mißbrauchen.
  Nur  eine  sonst  unabwendbare  Noth  entschuldigt.“

8I1II.
Recht  auf  Achtung.

Literatur:  Heffter,  Europäisches  Völkerrecht,  88  32,  102ff.  —  A.  v.  Bulmerincq,
  Bölkerrecht,  §  25.  —  F.  v.  Martens,  Bölkerrecht,  §5  78.  —  Phillimore,
  Comment.  II,  S.  41ff  —  Th.  Woolsey,  lntroduction  to  the  study
of  Internat.  Lav,  §  83.  —  Calvo,  Traibé,  §  382  ff.

Ob  dem  Staat  ein  „Grundrecht  auf  Ehre“  zukomme,  erscheint  streitig.
  Wo  im  Verlaufe  der  historischen  Rechtsentwickelung  ein  solches  geltend  gemacht
  wurde,  wurzelte  es  vielfach  in  der  patrimonialen  Auffassung  des  Staates,
  wonach  die  personale  „ritterliche  Ehre“  des  Staatsoberhauptes  gleichzeitig
als  „Staatsehre“  genommen  wurde,  oder  in  dem  fehlerhaften  Lehrsatz,  wonach
  die  Staatsehre  einfach  als  Analogon  der  staatsbürgerlichen  Privatehre
angesehen  werden  sollte.  Soweit  aber  Ehrbegriffe  in  dem  individuellen
Ehrgefühl  einzelner  Menschen  und  in  dem  damit  zusammenhängenden  Begriff
eigener  Dignität  wurzeln,  scheitern  sie  bereits  an  dem  Gemeinschaftsprincip  des
Völkerrechts  und  an  der  Gleichheitssorderung  für  alle  Staaten.  Rechtlich  genommen
  kann  also  eine  Großmacht  nicht  mehr  Ehrenrechte  beanspruchen,
als  Kleinstaaten.  1)  Bestehen  in  der  Praxis  solche  Unterscheidungen,  so  ergeben
sie  sich  nur  aus  den  von  der  Comitas  gentium  gemachten  Zugeständnissen  der
einzelnen  Staaten  untereinander.

Anders  gestalten  sich  die  Auffassungen,  wenn  man  annimmt,  daß  eine  ständige
  positive  Völkerrechtsordnung  überhaupt  nur  durch  die  Voraussetzung  eines