Recht  auf  Achtung.  65

auch  international  wirksam  gewordenen  Moralprincips  ermöglicht  werden
konnte.  Das  Recht  schließt  auch  die  Idee  des  Sittengesetzes  in  sich,  das
Rechtsbewußtsein  gleichzeitig  den  sittlichen  Willen,  internationale  Grundpflichten
zu  erfüllen.  Daß  auch  dieser  Wille  bei  ihm  überall  vorausgesetzt  werde,  darf
jeder  Staat  als  Völkerrechtspersönlichkeit  verlangen.

Eben  daraus  folgt  der  Anspruch  auf  Achtung  in  vorwiegend
nega  tiver  Richtung.  Zu  verlangen  ist,  daß  jeder  Vorwurf  unterlassen
  werde,  der  unter  der  Voraussetzung  der  Wahrheit  des
wirklichen  Geschehens,  die  Beschuldigung  einer  Verletzung  oder
Leugnung  allgemeiner,  im  internationalen  Verkehr  wesentlicher,
alle  Staaten  bindender  Moralpflichten  in  Beziehung  auf  den
beschuldigten  Staat  enthalten  würde.  Der  Maßstab  solcher  Ehrverletzungen
  liegt  also  in  den  Instituten  der  internationalen
Verkehrsordnung  oder  in  einer  international  zu  denkenden  sittlichen
  Weltmeinung,  welche  hier  dasjenige  zu  ersetzen  hat,  was
die  öffentliche  Meinung  einzelner  Staaten  für  den  Begriff  der
Privatinjurie  bedeutet  (existimatio).?.)  Der  Vorwurf  internationaler
schuldhafter  Pflichtverletzung  bewirkt  auch  ideell  eine  Machtverkümmerung  innerhalb
  der  staatlich  berechtigten  Thätigkeitssphäre  oder  eventuelle  Verminderung
  derjenigen  Achtung,  aus  welcher  die  freiwillige  Leistung  des  staatsbürgerlichen
  Gehorsams  entspringt.

Wie  wichtig  auch  in  materieller  Hinsicht  die  ungeschmälerte  Ehrenhaftigkeit
  der  Staaten  sich  erweist,  erkennt  man  gegenwärtig  an  der  Empfindlichkeit
des  internationalen  Staatscredits  für  bloße  Gerüchte.  Ebensowenig  wie  der
Staat  in  seinem  inneren  politischen  Verhalten  es  dulden  darf,  daß  die  sittliche
Qualität  seiner  Regierungsorgane  und  Behörden  vorsätzlich  beleidigt  oder  thätlich
  angegriffen  werde,  darf  er  sich  die  Verletzung  der  internationalen  Pflichtordnung
  von  anderen  Staaten  zur  Last  legen  lassen.  Entgegengesetzten  Falles
würde  sein  Staatscredit  herabgemindert  werden.

Im  weiteren  Sinne  handelt  es  sich  aber  bei  dem  Anspruch  auf  Achtung
  nicht  nur  um  Vermeidung  jeder  beleidigenden  Herabwürdigung  der  sittlich
  rechtlichen  Staatspersönlichkeit,  sondern  auch  um  die  Unterlassung  jedes
schuldhaften,  sowohl  vorsätzlichen  als  auch  fahrlässigen  Eingreifens  in  den  Bereich
  international  anerkannter  Willensbethätigung  der  Staatsgewalt;
  dieser  weitere  Begriff  der  völkerrechtlichen  injuria  wird  gerade  deswegen
  von  Bedeutung,  weil  jene  erste  Kategorie  mit  den  privaten  Ehrverletzungen
  vom  Standpunkte  der  heutigen  Rechtstheorie  das  gemeinsam  hat,  daß
bei  ihnen  Fahrlässigkeiten  zum  Thatbestande  nicht  genügen.s)  So  aufgefaßt,
gewährt  das  Recht  auf  Achtung  dem  Rechte  auf  Unabhängigkeit  eine  sehr
wesentliche  Ergänzung  und  Erweiterung.  Der  Unterschied  zwischen  der  Achtungsverletzung
  im  weiten  Sinne  und  der  Staatsehrenverletzung  im  e.  S.  tritt  übrigens
  auch  darin  hervor,  daß  zu  jener  weder  die  Absicht,  fremde  Unabhängigkeit
zu  beeinträchtigen,  noch  das  rechtswidrige  Bewußtsein  einer  moglicherweise  zu-Handbuch

  des  Völkerrechts  I