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Grundrechte  und  Grundpflichten  der  Staaten.

gefügten  Ehrverminderung  auf  Seiten  des  schuldigen  Staates  vorhanden  zu
sein  braucht.
Im  Einzelnen  begreift  das  Recht  auf  Achtung  folgende  Rechtsverhältnisse

in  sich:

1.  Die  Unverletzlichkeit  eines  (ausländischen)  Staatsoberhauptes,

  mag  dasselbe  nun  im  Auslande  gerade  anwesend  oder  abwesend
  sein.  Die  Mehrzahl  der  neueren  Strafgesetzbücher  bestraft  Ehrverletzungen
  und  Beleidigungen  fremder  Monarchen")  oder  Regenten.
Beleidigt  eine  Staatsregierung  die  andere  im  diplomatischen  Verkehr,
so  wird  für  die  processualische  Anwendung  des  Strafgesetzes  kein
Raum  bleiben.  Dann  tritt  der  strafrechtliche  Charakter  hinter  dem
völkerrechtlichen  Charakter  des  Unrechts  zurück;  der  sonstige  Anspruch
auf  Bewahrung  des  diplomatischen  Geheimnisses  wird  durch  Beleidigung
  verwirkt;  denn  auch  geheim  gehaltene  Beleidigungen  braucht
Niemand  hinzunehmen.  Mittelbar  kann  sich  eine  Staatsregierung
zum  Mitschuldigen  an  einer  geschehenen  Ehrverletzung  machen  oder
doch  neben  solcher  eine  Injurie  im  w.  S.  begehen,  wenn  sie  es
verabsäumt,  zum  Schutze  durchreisender  Monarchen  oder  Gesandten
die  erforderlichen  Schutzmaßregeln  zu  ergreifen  und  jemand  von  der
Volksmenge  beleidigt  wird.)

Da  sogar  der  Krieg  selbst  einen  Rechtsact  darstellt,  so  kann  auch
Beleidigung  zu  Kriegszeiten  gegenüber  feindlichen  Monarchen  ebenso
wenig  gebilligt  werden,  wie  andere  nach  den  Normen  des  Strafgesetzes
  zu  beurtheilende  Gewaltthaten  oder  Beschädigungen.  Allerdings
  darf  der  freien  Kritik  ausländischer  Regierungshandlungen  der
Weg  nicht  versperrt  werden,  und  ebensowenig  wäre  es  angemessen,
aus  politischen  Gründen  den  Wahrheitsbeweis  in  Beleidigungsfällen
  abzuschneiden.  5),  Wird  die  im  Inlande  an  durchreisenden
fremden  Monarchen  versuchte  oder  vollendete  Tödtung  nach  den
gewöhnlichen  Regeln  des  gemeinen  Rechts  behandelt,  so  liegt  auch
kein  hinreichender  Grund  vor,  von  den  Strafsatzungen  des  gemeinen
  Rechts  in  Beleidigungsfällen  abzuweichen,  womit  indessen  nicht
gesagt  sein  soll,  daß  die  Verfolgung  durch  öffentliche  Anklage  in
solchen  Ländern  ausgeschlossen  bleiben  müßte,  wo  bei  Privatbeleidigungen
  nur  die  Privatklage  üblich  ist.  Von  einer  Beleidigung
gegen  ganze  Völker  kann  nach  dem  Entwickelungszustande  der  heutigen
  Strafrechtswissenschaft  keine  Rede  sein.

.  Die  Integrität  der  ausländischen  Staats=  und  Machtzeichen,

  insbesondere  öffentlich  aufgestellter  Wappen,
Flaggen,  Fahnen  und  anderer  Hoheitszeichen.  Daß  bei
beschimpfenden  Angriffen  auf  solche  sicher  eine  symbolische  Injurie
vorliegt,  und  völkerrechtlich  gesuhmt  werden  muß,  ist  allgemein  anerkannten
  Rechtes.  Werden  ausländische  Staatsbeamte,  zumal  Offiziere