Recht  auf  Achtung.  67

in  ihrer  Amtstracht  oder  Uniform  angegriffen,  so  kann  gleichfalls  je
nach  den  Umständen  des  einzelnen  Falles  entweder  nur  einfache
Privatinjurie  oder  außerdem  gleichzeitig  völkerrechtliche  Beleidigung
angenommen  werden.  Ist  letzteres  der  Fall,  so  können  fremde  Regierungen
  die  Verfolgung  der  Angelegenheit  zur  eigenen  Sache  machen.
Das  Gebot  der  Achtung  begreift  ferner:)

.  Das  Verhältniß  der  Staatsgewalt  zu  ihren  eigenen
Unterthanen,  wobei  die  Beurtheilung  des  vorliegenden  Thatbestandes
  einer  Injurie  sich  darnach  richtet,  ob  es  sich  um  interne
oder  externe  Beziehungen  handelt.  Jede  Regierung  verharrt  in
einem  Autoritäts-,  Macht=  und  Pflichtverhältniß  zu  ihren  Unterthanen,
  auch  dann,  wenn  sich  diese  ins  Ausland  begeben,  ohne  ihre
Staatsangehörigkeit  mit  voller  Rechtswirkung  aufgegeben  zu  haben.
Daraus  folgt,  daß  jede  Rechtsverletzung  die  Ausländern  lediglich
aus  dem  Grunde  ihrer  Qualität  als  Fremder  durch  einzelne
Individuen  oder  durch  Staatsbeamte  zugefügt  wird,  wenn  es  an
gerichtlichen  Mitteln  des  Rechtsschutzes  fehlt,  eventuell  als  völkerrechtliche
  Injurie  geahndet  werden  kann.  Denn  die  in  der  Verweigerung
  des  Rechtsschutzes  sich  offenbarende  Annahme,  daß  fremde
Staatsregierungen  pflichtwidrig  ihre  im  Auslande  weilenden  Unterthanen
  der  Willkür  preisgeben  wollen,  ist  für  die  Ehre  schon  an  sich
selber  beleidigend.  Wann  der  Staat  aus  solcher  Veranlassung  einschreiten
  kann,  läßt  sich  erst  dann  genau  feststellen,  wenn  die  Grundsätze
  des  Fremdenrechts  zur  Darstellung  gelangen.  Hier  genügt  es,
den  Zusammenhang  anzudeuten,  welcher  zwischen  der  Aufgabe  des
Fremdenschutzes  und  dem  Grundrechte  der  Staaten  auf  Achtung
besteht.

Hinsichtlich  der  internen  Beziehungen  der  Staatsregierungen
zu  ihren  Unterthanen  muß  auch  aus  diesem  Titel  die  Forderung  erhoben
  werden,  daß  Friedensstörungen  und  Aufreizungen  zu  Unbotmäßigkeiten
  unterbleiben.  In  schwereren  Fällen  lassen  sich  solche
Unternehmungen  gegen  die  innere  Sicherheit  fremder  Staaten  als
Angriffe  auf  ihren  Fortbestand  oder  die  innere  Unabhängigkeit  der
angegriffenen  Staaten  qualificiren.  Wo  dies  nicht  thunlich  erscheint,
muß  daran  erinnert  werden,  daß  solche  Friedensgefährdungen  unter
allen  Umständen  als  Verletzungen  eines  internationalen  Rechtsbestandes
  zu  erachten  sind.  Ihre  Bestrafung  oder  Hinderung  kann  soweit
  verlangt  werden,  als  die  Machtmittel  jeder  Regierung  reichen.

Im  Zusammenhang  mit  den  in  dieser  Richtung  möglichen  Vorkommnissen
  entsteht  die  grundsätzlich  höchst  wichtige  Frage,  wie  weit
die  Culturstaaten  verpflichtet  sind,  ihre  Strafgesetzgebungen  in  einer
dem  Schutzbedürfniß  fremder  Staaten  entsprechenden  Weise  einzurichten.
  Unzweifelhaft  würde  man  zu  weit  gehen,  wenn  man  ver-5.

