Grundrechte  und  Grundpflichten  der  Staaten.

langte,  daß  ausländischen  Regierungen  durch  Ausnahmegesetze
Unterstützungen  gewährt  werden  sollen,  deren  das  Inland  für  sich
selbst  entbehren  kann.  Freie  Staaten  find  nicht  gehalten,  despotischen
  Regierungen  des  Auslandes  strafrechtliche  Garantieen  ihres
sonst  gefährdeten  Bestandes  zu  liefern.  Andererseits  erscheint  es  angemessen,
  den  Grundsatz  zu  betonen,  wonach  der  Begriff  der  bisher
sog.  politischen  Vergehen  niemals  auf  Verletzungen  der  eigenen
heimischen  Staatsordnung  ausschließlich  beschränkt  werden  darf,  wenn
man  auch  die  Angemessenheit  von  Strafbarkeitsunterschieden  für  beide
Kategorien  von  Straffällen  zugeben  muß.  Der  neueren  Völkerrechtspraxis
  ist  somit  die  höchst  schwierige  Aufgabe  gestellt,  die  modernem
Verfassungsgrundsätze,  betreffend  die  Freiheit  der  Meinungkäußerungen
  und  des  Versammlungsrechtes  in  Einklang  zu  setzen  mit  den
umumgänglich  nothwendigen  Anforderungen  des  internationalen  Rechtsschutzes.
  Bei  dem  gegenwärtigen  Entwickelungszustande  wird  also
in  der  Staatspraxis  daran  festzuhalten  sein,  daß  keine  Regierung  gehalten
  ist,  um  weitergehenden  Anforderungen  an  den  von  ihr  begehrten
  Rechtsschutz  zu  genügen,  ihre  eigene  heimische  Gesetzesordnung
aufzuopfern  oder  zu  umgehen.

Die  alte  Streitfrage  früherer  Jahrhunderte,  ob  es  rechtswidrig

und  beleidigend  sei,  fremde  Staatsangehörige  zur  Auswanderung  zu
verlocken,  hat  gegenwärtig  in  der  Mehrzahl  der  Culturstaaten  ihre
Bedeutung  dadurch  verloren,  daß  die  Freiheit  der  Auswanderung
als  staatsbürgerliches  Grundrecht  anerkannt  wird.)  Aeltere  Publicisten
  gingen  dabei  ehemals  von  der  nicht  mehr  zutreffenden  Auffassung
  aus,  daß  Einladung  zur  Auswanderung  auch  eine  Aufforderung
  zur  Gesetzesumgehung  in  sich  schließe  und  somit  gleichbedeutend
sei  mit  Aufreizung  der  Unterthanen.  Heute  würden  für  die  Anwendung
  des  Rechtsgrundsatzes  der  Achtung  nur  solche  Fälle  übrig
bleiben,  wo  die  Rathsamkeit  der  Auswanderung  in  einer  für  die  betheiligte
  Regierung  beleidigenden  Weise  motivirt  würde.  Endlich  betrifft
  das  Gebot  der  Achtung:
.  Die  Gebietsverhältnisse  und  Staatsgränzen.  Den  meisten
in  der  Praxis  vorkommenden  Gränzverletzungen  liegt  der  Wille  fern,
fremde  Staatsrechte  zu  beschädigen,  oder  gar  fremde  Unabhängigkeit
zu  beeinträchtigen.  In  der  Regel  handelt  es  sich  um  Irrthümer  oder
Unaufmerksamkeiten  der  Gränzbehörden.  Immerhin  können  solche  Fälle
nicht  einfach  übersehen  werden.  Sie  begründen,  wenn  der  Thatbestand
  der  unbefugten  Gränzüberschreitung  festgestellt  wurde,  den  Anspruch
  auf  Entschuldigung  oder  Entschädigung  oder  gar  auf  Bestrafung
  der  schuldigen  Beamten  je  nach  den  Umständen  des  einzelnen
Falles.  (Weiteres  s.  in  der  Gebietslehre,  IX.  Stück.)