Necht  auf  Achtung.  69

1)  A.  M.  v.  Neumann,  der  mit  der  Mehrzahl  der  Aelteren  ein  Recht  auf
Ehrerweisung  annimmt;  solche  Ehrerweisungen  können  freilich,  um  Staatshändel
behulegen  oder  vorangegangene  Beleidigungen  zu  fühnen,  stipulirt  werden,  fallen  aber
sonst  nur  in  das  Gebiet  der  Comitas.  Das  Grundrecht  auf  Unterlassung  einer  Ehrverletzung
  darf  also  niemals  mit  den  Fällen  verwechselt  werden,  wo  zum  Zwecke
der  Genugthuung  nach  vorangegangenen  Beleidigungen  Begrüßungsceremonien
feierlicher  Art  nachträglich  vereinbart  werden.  S.  eine  Aufzählung  der  älteren  Füälle
von  1662—  1785  bei  Heffter,  S.  219.

2)  Die  richtige  Bestimmung  giebt  auch  Woolsey:  Every  nation  has  a  right
ot  reputation,  every  other  therefore  is  bound,  to  abstain  from  deeds  and
words,  which  are  calculated  to  wound  its  sense  of  character  or  to  inzjure  its
guod  name  or  that  of  its  sovereign,  before  the  world.

2)  Da  für  den  internationalen  Verkehr  kein  Gerichtshof  besteht,  der  die  Gränzen
zwischen  dolos  und  culpa  auf  Seiten  der  Negierungen  feststellen  könnte,  muß  das
in  der  Shrenschutzpraxis  der  Privatpersonen  übliche  Aufklärungsbegehren  zulässig
  erachtet  werden.  Vermeintlich  angegriffene  Staaten  können  fordern,  daß  der
aweifelhafte  oder  zweideutige  Wortsinn  von  Seiten  des  vermeintlich  die  Staatsehre
Angreifenden  glaubhaft  erläutert  werde.

4)  Das  Deutsche  Strafgesetzbuch  schützt  unter  der  Rubrik,  „Feindliche  Handlungen
gegen  befreundete  Staaten“  in  seinem  ð  108  (Verbürgung  der  Gegenseitigkeit  vorausgesetzt)
  fremde  Landesherren  und  Regenten,  falls  Strafantrag  von  auswärtigen  Regierungen
  erhoben  wird,  gegen  Beleidigungen  durch  eine  Strafdrohung  (Gefängniß
von  einer  Woche  bis  zu  zwei  Jahren  oder  Festungshaft  von  gleicher  Dauer).  Die
Ausdehnung  dieser  Bestimmung  auf  das  Oberhaupt  in  republicanischen  Staaten
scheint  geboten.

4)  Eine  derartige  Beleidigung  ward  dem  König  Alfons  von  Spanien  1883  auf
der  Durchreise  nach  Spanien  durch  den  Pariser  Pöbel  zugefügt.  Die  Franzöfische
Regierung  erkannte  ihre  Verantwortlichkeit  an.

6)  Gegen  parlamentarische  Beleidigungen  auswärtiger  Monarchen  oder  Regierungen
  kann  nur  der  Ordnungsruf  schützen.  Geschah  aber  die  Beleidigung  durch
Minister,  die  gleichzeitig  Parlamentsmitglieder  find,  während  der  Debatten,  so  liegt
dennoch  eine  diplomatisch  zu  fühnende  Ehrverletzung  vor.  ·

7)BgLDe-Uichesskeichsstrafgesetzbuch§los-«,,Wereinösseatcichesseichen
der  Autorität  eines  nicht  zum  Deutschen  Reiche  gehörigen  Staates  oder  ein  Hoheitszeichen
  eines  solchen  Staates  böswillig  wegnimmt,  zerstört  oder  beschädigt  oder  beschimpfenden
  Unfug  daran  verübt,  wird  mit  Geldstrafe  bis  zu  600  Mark  oder  mit
Gefängniß  bis  zu  zwei  Jahren  bestraft.“  —  Unterläßt  die  Staatsregierung  die  zur
Ermittelung  geeigneten  Untersuchungsacte,  so  macht  sie  sich  einer  selbständigen  Injurie
  im  w.  Sinne  schuldig.  In  allen  solchen  Fällen  wird  es  wichtig,  die  rein  völkerrechtliche
  injuria  von  der  strafprocessualisch  zu  verfolgenden  Injurie  zu  unterscheiden.

)  Twiss,  Lav  of  Nat.  1I,  §  167.