70  Orundrechte  und  Grundpflichten  der  Staaten.

8  18.
Grundrechtsverletzungen  und  Haftpflicht  der  Staaten.

Literatur:  Heffter,  Völkerrecht,  §  101ff.  —  Lentner,  Grundriß  des  Völlerrechts
  (Wien  1885)  §  13.  —  Pradier-Foderée,  Traite  II,  §  471ff.  —
P.  S.  Fiore,  Trattato  I,  S.  490  ff.  —  Phillimore,  Comm.  1.  §  41.  —
Hall,  International  Law  5  296.  —  Calvo,  Traité  de  Droit  International

I.  95  846ff.

Die  internationale  Rechtsordnung  der  Staaten  kann  der  gegen  Uebertretung
  sichernden,  das  Unrecht  aufhebenden  Sanction  ebenso  wenig  entbehren,
wie  die  innere  Verfassungsordnung  der  Staaten.  Alle  Grundrechtsverletzungen,
  begangen  gegen  einzelne  Staaten,  sind  daher  gleichzeitig
  allgemeine  Völkerrechtsverletzungen  in  dem  Sinne,  daß,
wofern  der  zunächst  angegriffene  Staat  sich  nicht  selbst  Recht  verschaffen
  kann,  die  Völkerrechtsgenossen  schaft  in  ihrer  Gesammtheit
  als  berechtigt  und  verpflichtet  gelten  sollte,  geschehene  Rechtsverletzungen
  zu  beseitigen.  Hierzu  fehlt  es  allerdings  bis  jetzt  an  den
geeigneten  Mitteln  und  Organen.  Aber  der  Grundsatz  selbst  kann  nicht  zweifelhaft
  sein.  Bis  zu  seiner  vollen  Verwirklichung  befindet  sich  der  einzelne,  zunächst
  angegriffene  Staat  in  ähnlicher  Lage,  wie  der  strafrechtswidrig  verletzte
Staatsbürger,  der  im  Wege  der  Privatanklage  oder  gar  der  Selbsthülfe  Genugthuung
  suchen  muß.  1)  Jede  Grundrechtsverletzung  ist  ein  politisches  Delict
gegen  die  Völkerrechtsordnung.

Zwei  Hauptfragen  gehören  also  dem  allgemeinen  Völkerrecht  an:  Welches
überhaupt  die  Rechtsfolgen  der  Grundrechtsverletzungen  find?  Und  in  welchen
Fällen  Staaten,  abgesehen  von  den  unmittelbar  durch  sie  zugefügten  Verletzungen,
  nach  internationalem  Recht  für  Andere  haftbar  erachtet  werden  müssen.

Was  den  ersten  Punkt  der  nächsten  Unrechtsfolgen  anbelangt,)  so  fehlt
es  noch  an  einer  überall  angenommenen  Classification  der  Verletzungen.  Man
wird  also  damit  beginnen  müfsen,  Merkzeichen  der  Unterscheidung  auf  Grundlage
  der  allgemeinen  rechtswissenschaftlich  gültigen  Maßstäbe  aufzusuchen.  Schon
früher  ist  bemerkt  worden,  daß  drohendem  Unrecht  mit  allen  zur  Vertheidigung
des  bestehenden  Rechts  geeigneten  und  erforderlichen  Mitteln  begegnet  werden
darf,  ohne  daß  einschränkende  Bestimmungen,  wie  bei  der  Nothwehr,  dabei
Platz  greifen  müßten.  Andererseits  hören  gewisse  Rechtsverletzungen  nach
ihrer  gegenständlichen  Verwirklichung  auf,  sühnbar  zu  sein.  Dies  geschieht,
wenn  benachtheiligte  Staaten  untergehen,  nachdem  sie  vergeblich  für  ihre  Selbsterhaltung
  und  Unabhängigkeit  gekämpft  haben.  Auch  der  freiwillige  Verzicht
auf  Selbständigkeit  muß  als  ein  Grund  erachtet  werden,  durch  dessen  Vorhandensein
  ältere  nicht  rein  vermögensrechtliche  Delictsforderungen  aus  der
vorangegangenen  Epoche  des  staatlichen  Daseins  getilgt  werden.

Zwischen  den  beiden  Endpunkten  rein  präventiver  Selbsthülfe,  deren  Mittel