Grundrechtsverletzungen  und  Haftpflicht  der  Staaten.  71

sich  der  juristischen  Vorausbestimmung  im  einzelnen  Falle  entziehen,  und  der
Dügung  einer  politischen  Delictsforderung  durch  Untergang  des  verletzten  oder
des  delinquirenden  Staates  liegen  diejenigen  Fälle  der  Grundrechtsverletzung,
wo  ein  restitutives  Rechtsverfahren  eintreten  kann.  Dabei  sind  die  Unrechtsfolgen
  unter  dem  doppelten  Gesichtspunkte  zu  prüfen,  ob  sie  entweder  ausschließlich
  oder  doch  vorwiegend  auf  den  Bereich  materieller  ökonomischer  Schädigungen
  des  Staatseigenthums  zu  beziehen  find,  und  dann  eine  Feststellung
des  zu  leistenden  Ersatzes  möglich  ist  oder  vorwiegend  ideelle,  allgemein  politische
  Rechtsinteressen  berühren.  In  der  subjectiven  Richtung  der  den  Staaten
nach  Außen  hin  aufzuerlegenden  Haftbarkeit  müssen  sodann  die  Unterscheidungen
der  Zufälligkeit  eines  Schadens  gegenüber  denjenigen  der  Vorsätzlichkeit  und
Fahrlässigkeit  festgehalten  werdem.  So  lange  der  Friedenszustand  der
Staaten  dauert,  bleibt  die  Haftbarkeit  wegen  Casus  allgemein,  für  Vorsätzlichkeit
  wenigstens  dann  ausgeschlossen,  wenn  eine  beschuldigte  Regierung
das  Vorhandensein  der  bona  fides  oder  eines  unvermeidlichen  Irrthums  auf
ihrer  Seite  versichert.  Im  strafrechtlichen  Sinne  können  zwar  auch  die  Angriffe
einzelner  Privatpersonen,  die  sich  gegen  eine  fremde  Staatsordnung  richten,  als
Vergehen  gegen  das  Völkerrecht  verpönt  werden.  Im  engeren  Sinne,  den
wir  hier  ins  Auge  zu  fassen  haben,  sind  nur  solche  Acte  als  Völkerrechtsdelicte
  und  Grundrechtsverletzungen  anzusehen,  die,  weil  sie  von  der
höchsten  Staatsgewalt  und  ihren  Organen  ausgehen,  aus  politischen  oder  verwaltungsrechtlichen
  Gründen  der  Competenz  richtender  Behörden  gesetzlich  oder
willkürlich  entzogen  sind,  oder  von  Individuen  auf  staatenlosen  Gebieten  verübt
  wurden.  (Seeraub  s.  unten  XIII.  Stück).  Diese  Völkerrechtsdelicte
der  Staatsgewalten  können  auch  durch  Unterlassungen  begangen  werden,  z.  B.
durch  schuldhaft  unterlassene  Bestrafung  oder  Hinderung  solcher  Personen,  die
ein  fremdes  Staatswesen  verbrecherisch  angreifen.  Das  mindeste  Maß  internationaler
  Verantwortlichkeit  tritt  alsdann  darin  hervor,  daß  jede  Regierung
die  ihr  zur  Last  gelegten  Ursachen  Schaden  stiftender  Irrthümer  aufzuklären,
ihre  etwaigen  Erkenntnißfehler  zu  constatiren  und  zu  entschuldigen  hat.  Jedes
nachweisbare  schuldhafte  Versehen,  jede  wirkliche  Fahrlässigkeit  im  internationalen
  Verhalten  der  Staaten  gegeneinander,  berechtigt,  wenn  die  Folge  einer
Grundrechtsverletzung  eintrat,  zur  Geltendmachung  einer  auf  Genugthuung
oder  Schadensersatzleistung  oder  in  schweren  Fällen  auf  beides  gerichteten
Forderung.  Angesichts  des  Mangels  scharf  gezogener  juristischer  Gränzen  mag
dann  nebenher  für  den  diplomatischen  Verkehr  daran  erinnert  werden,  daß
Forderungen  von  Geldentschädigungen  überall  da  unanständig  erscheinen,  wo
es  sich  nicht  um  materiellen  Schaden  handelt,  oder  wo  bei  leichten  Versehen
wörtliche  Entschuldigung  den  Schuldigen  empfindlich  genug  treffen  würde.

In  wie  weit  Staatsregierungen  sich  mit  dem  Vorhandensein  einer  unbezwingbaren
  vis  major  bei  inneren  Aufruhrbewegungen  entschuldigen  können,
wenn  sie  ihren  internationalen  Rechtsschutzpflichten  gegen  Ausländer  nicht  zu
genügen  vermögen,  ist  eine  in  der  internationalen  Staatspraxis  höchst  streitige