72  Grundrechte  und  Grundpflichten  der  Staaten.

Thatbestandsfrage.  Zwei  Regeln  scheinen  aber  bei  der  Beurtheilung  der
hier  in  Betracht  kommenden  Verhältnisse  unbedenklich:

1.  Jede  Staatsregierung  haftet  auch  aus  dem  Titel  ihrer  verschuldeten
  Schwäche,  also  der  unterlassenen  rechtzeitigen  Anwendung
ihrer  vorhandenen  Machtmittel  oder  aus  dem  Titel  der  eigenen,  lla#
vorliegenden  Gesetzwidrigkeit,  wenn  der  hinterher  erfolgreiche  Widerstand
  ihrer  Unterthanen  die  bestehende  Regierung  zur  Zurücknahme
verfassungswidriger  Maßregeln  nöthigt,  und  solche  Maßregeln  den
Grund  internationaler  Verletzungen  abgeben.

2.  Keine  Staatsregierung  haftet  dem  Auslande  gegenüber  für  unvorsätzliche
  Verletzung  internationaler  Pflichten,  wenn  der  Hergang  in
einem  aufständischen  Gebietstheile  erfolgte,  dessen  Unabhänigkeit  hinterher
  völkerrechtlich  anerkannt  wurde.  Denn  in  solchen  Fällen  bedeutet
Anerkennung  der  Selbständigkeit  abgefallener  Gebiete  gleichzeitig  das
Vorhandensein  der  vis  major  gegenüber  der  befiegten  alten  Staatsgewalt.

Somit  ergiebt  sich,  daß,  von  Zeiten  eines  inneren  oder  äußeren  Krieges
abgesehen,  zu  Friedenszeiten  Staatsregierungen  für  internationale  Rechtsverletzungen
  ihrer  Unterthanen  nur  dann  haften,  wenn  die  innerhalb  ihres  Gebietes
  begangenen  Schadenszufügungen  im  einzelnen  Falle  vorauszusehen,  durch
rechtzeitige  Hülfe  abzuwenden  oder  doch  durch  öffentliche  Warnung  vermeidlich
zu  machen  waren,  neben  der  Schuld  der  handelnden  Missethäter  also  eine
collective  Schuld  der  Regierung  vorliegt.  )  Diese  Verpflichtung  muß  insbesondere
  dann  betont  werden,  wenn  Regierungen,  die  mit  Schadensersatzforderungen
  in  Anspruch  genommen  werden,  vorher  ihrerseits  auf  die  drohende
Wahrscheinlichkeit  der  Schadenszufügung  vom  Auslande  aufmerksam  gemacht
worden  waren.  Im  Uebrigen  kann  der  Satz:  inpossibilium  nulla  obligatio
auch  an  dieser  Stelle  nicht  angefochten  werden.  Nur  darf  der  Begriff  der
„Unmöglichkeit“  einer  Leistung  nicht  abstract  aufgefaßt  werden.  An  coloniale
Gebiete  Europäischer  Staaten,  die  in  entlegenen  Continenten  belegen  sind  und
in  den  Anfängen  der  Gesittung  stehen,  dürfen  nicht  dieselben  Maßstäbe  der
Haftbarkeit  gelegt  werden,  wie  an  hochentwickelte  Culturländer.

Im  Uebrigen  haftet  die  Staatsgewalt  selbstverständlich  für  jede  Verletzung
  der  internationalen  Grundrechtsordnung,  die  entweder  durch  ihre  höchsten
Organe  oder  durch  ihre  Beamten  verursacht  wurde.")  Die  strafrechtlich  oder
politisch  exemte  Stellung  des  Staatsoberhauptes  in  Monarchien  vermag  darin
nichts  zu  ändern.  Jedes  Delict  eines  Souverains  gegen  fremde  Staaten  oder
Gesandte  muß  völkerrechtlich  gesühnt  werden.  Der  Grundsatz  der  Ministerverantwortlichkeit
  vermag  dem  Auslande  gegenüber  das  internationale  Unrecht
nicht  zu  decken,  das  beispielsweise  in  einem  völkerrechtswidrigen  Befehl  an  die
Marine  liegt.  Aehnlich  verhält  es  sich  mit  den  Völkerrechtswidrigkeiten  solcher
Perfonen,  die  aus  dem  Grunde  ihrer  Exterritorialität  von  der  Gerichtsgewalt
desjenigen  Landes  befreit  sind,  in  welchem  sie  delinquiren.  Ihre  Nichtbestrafung
  constatirt  alsdann  die  internationale  injuria  auf  Seiten  ihrer