Grundrechtsverletzungen  und  Haftpflicht  der  Staaten.  73

eigenen,  sie  in  Schutz  nehmenden  Regierung,  die  in  jeder  Richtung  Genugthuung
  zu  gewähren  oder  Schadensersatz  zu  leisten  hat.  Ob  im  Allgemeinen
sonst  die  Haftpflicht  der  Regierungen,  staatsrechtlich  genommen,  eine  subsidiäre
ist,  kann  nicht  in  Betrag  kommen.  Bei  solchen  Eingriffen  in  die  Völkerrechtsordnung
der  Staaten,  wo  nicht  blos  Einzelne  ihrer  Angehörigen,  sondern  sie  selber  als  verletzte
  Subjecte  erscheinen,  braucht  sich  keine  Staatsregierung  auf  den  Weg  der  Civiloder
  Strafklage  einzulassen,  oder  sich  von  den  im  Innern  eines  andern  Staates
geltenden  Competenzvorschriften  abhängig  zu  machen.  Mangelhaftigkeit  oder  Lückenhaftigkeit
  der  Gesetze  des  einen  Landes  kann  niemals  ein  Grund  sein,  durch  den
Urwerantwortlichkeit  für  die  Begehung  völkerrechtlicher  Delicte  zu  begründen  wäre.

Aber  die  Haftpflicht  der  Regierungen  beschränkt  sich  keineswegs  auf  solche
Vorkommnisse,  bei  denen  ein  mit  dem  Auslande  verkehrender  Truppenführer,
Diplomat  oder  Kriegsschiffscapitän  aus  höchster  Machtvollkommenheit,  sei  es
selbständig  oder  sei  es  auftragsgemäß  handelt,  indem  er  die  international
geltenden  Schranken  seiner  Competenz  überschreitet.  Auch  durch  Mißbrauch  der
inneren  Verwaltungsordnung  z.  B.  durch  Nachlässigkeit  in  der  Amtsführung
gegenüber  den  anerkannten  Rechtsinteressen  des  auswärtigen  Verkehrs  kann
eine  Staatsregierung  verantwortlich  erklärt  werden,  wenn  sie  es  trotz  erhobener
Beschwerde  versäumt,  ungeeignete  oder  säumige  Beamte  vor  eintretender  Schadenszufügung
  zu  entfernen.

Freilich  sind  hier  die  Grenzlinien  zwischen  dem  Recht  innerer  Unabhängigkeit,
  in  Gemäßheit  welcher  jeder  Staat  befugt  ist,  die  persönliche  Verantwortlichkeit
  seiner  Beamten  gegenüber  den  Unterthanen  einzuschränken  und  der
Pflicht  der  Haftbarkeit  gegenüber  dem  Auslande  schwer  zu  ziehen.  Als  Grundsatz
  des  allgemeinen  Völkerrechts  darf  aber  dennoch  die  Regel  gelten,  daß
wenigstens  im  directen  Verkehr  zwischen  Beamten  verschiedener  Staaten  das
internationale  Unrecht  niemals  durch  Justizverweigerung5ö)  oder  durch  Berufung
  darauf  sanctionirt  werden  darf,  daß  die  im  Staate  des  delinquirenden
Beamten  geltende  Gerichtsverfassung  ihn  von  der  Haftbarkeit  befreien  würde.
Und  im  Verkehr  Europäischer  Mächte  mit  minder  civilifirten  Staaten  gebieten
häufig  genug  politische  Rücksichten,  die  Mangelhaftigkeit  bestehender  positiver
Gesetzesausführung  dadurch  unschädlich  zu  machen,  daß  die  persönliche  Verantwortlichkeit
  der  Beamten  und  die  Haftpflicht  despotischer  Staatsregierungen
in  dem  Maße  stärker  zu  betonen  ist,  als  die  Schutzwehr  einer  regelrechten  Gerichtsordnung
  oder  Amtsdienstordnung  versagt.

In  welcher  Weise  der  den  verletzten  Staaten  (außerhalb  der  vertragsmäßig
  geordneten  Beziehungen)  zu  leistende  Schadensersatz  liquidirt  wird,  läßt
sich  nicht  überall  mit  Bestimmtheit  sagen.  Heffter  will  kurzweg  das  Romische
  Recht  herbeiziehen,  man  kann  aber  nicht  behaupten,  daß  Staaten,  die
das  Romische  Recht  überhaupt  nicht  recipirten,  seinen  Grundsätzen  bezüglich
der  Privatdelicte  sich  unterwerfen  müßten.  Billig  erscheint  es,  das  Ouantum
des  zu  ersetzenden  Schadens  in  posfitiver  Richtung  des  directen  Verlustes  und
in  negativer  Richtung  des  entgangenen  Gewinnes  von  den  zur  Zeit  und  am  Orte