74  Grundrechte  und  Grundpflichten  der  Staaten.

der  Schadenszufügung  allgemein  maßgebenden  Umständen  abhängig  zu  machen.
Die  in  quanto  streitigen  Schadensersatzforderungen  sind  zu  denjenigen  Fällen
zu  rechnen,  in  denen  schon  gegenwärtig  die  Beilegung  durch  Schiedsgerichte
besonders  angemessen  erscheint.

1)  Im  Anschluß  an  das  alte  Naturrecht  unterscheidet  Calvo  die  Obligatio  stricti
juris  —  Grundrechtspflichten,  und  Billigkeitspflichten  der  cowitas  gentiam.  Zu  den
letzteren  rechnet  er:  „2ceux  qui  proviennent  des  relations  volontaires,  diplomatiques,
commerciales  et  autres  apalogues,  ou  qui  ne  découlent  que  des  pröceptes  dhnmanité,
  d’équiteé,  de  bonne  harmonie  et  d’amitié,  dqu'fenseigne  la  loi  natnrello«
  Diese  Gegenüberstellung  ist  fehlerhaft.  Die  Rechtspflichten  zum  Unterschied
  von  Anstandspflichten  sind  für  das  internationale  Verkehrsleben  entweder
außervertragsmäßige  Grundpflichten  oder  vertragsmäßig  vereinbarte  Pflichten.

2)  Die  Eventualfolge  des  Krieges,  der  Überall  die  doppelte  Eigenschaft  hat,
sowohl  selbst  (nämlich  in  Fällen  ungerechter  Angriffe  auf  die  Selbständigkeit  anderer
Staaten)  Völkerrechtsdelict,  als  auch  Rechtsmittel  (gerechten  Angriffs  oder  gerechter
Vertheidigung)  sein  zu  können,  ist  erst  unter  den  Kriegsgründen  zu  handeln.

3)  Unter  diesen  Gesichtspunkt  sind  die  Fälle  zu  bringen,  in  denen  wegen  Straßenraubes
  oder  Mordes  oder  wegen  Wegschleppung  von  Reisenden  internationaler
Schadensersatz  von  auswärtigen  Regierungen  diplomatisch  verlangt  wurde.  Erreichte
die  Unsicherheit  öffentlicher  Straßen,  wie  ehemals  in  Sicilien  und  Griechenland,  eine
solche  Ausdehnung,  daß  Straßenraub  sich  oft  wiederholte,  so  hat  die  betheiligte  Territorialregierung
  den  Anforderungen  des  allgemeinen  Verkehrsrechtes
dadurch  zu  genügen,  daß  außerordentliche  Machtmittel  (z.  B.  des  Belagerungszustandes)
  aufgeboten  oder  Ausländer  auf  die  ihm  drohende  Gefahr  ausdrücklich  öffentlich
verwiesen  oder  Verkehrssperren  angeordnet  werden.

4)  Aus  der  Englisch-Amerikanischen  Praxis  gehört  hierher  der  berühmte  Fall
Macleod.  (1512)  S.  Phillimore,  III,  60.  Macleod  (Calvo  II,  §  1582),  Britischer
Offizier,  hatte  im  Amerikanischen  Seegebiete  des  Ontario  ein  für  aufrührerische  Zwecke
bestimmtes  Schiff,  das  in  Canada  landen  sollte  (die  Caroline),  weggenommen  und
verbrannt,  wobei  auch  Menschen  zu  Grunde  gingen.  Gefangen  genommen  und  in
New-Vork  strafrechtlich  processirt,  ward  er  schließlich  freigesprochen  und  außer  Verfolgung
  gesetzt,  weil  die  Britische  Regierung  die  internationale  Verantwortlichkeit  für
das  Geschehene  und  Anbefohlene  übernommen  hat.

5)  Heffter:  „Rechtsverweigerung  (denegatio  justitiae)  liegt  vor,  wenn  in
einem  Lande  einem  begründeten  Rechtsanspruch  die  Anerkennung  und  Vollziehung,  sie
seien  richterliche  oder  administrative,  versagt  wird,  worin  überdies  auch  der  Fall  einer
Rechtsverzögerung  (protractio  justitiae)  einbegriffen  ist,  wenn  nämlich  die  Erörterung
  und  Entscheidung  eines  Rechtsanspruchs  gegen  die  bestehende  Ordnung  von  der
Behörde  in  schuldhafter  Weise  hingezogen  und  auch  von  der  obersten  Staatsgewalt
eine  Abhilfe  nicht  erlangt  wird.“  Streitig  wurde  die  Frage,  ob  eine  Staatsregierung
  aus  dem  Litel  (nachgewiesener)  Bestechung  eines  Richters  in  Civilsachen  nach
Außen  haftpflichtig  ist  im  Falle  der  Caroline  zwischen  Brasilien  und  der  N.  A.
Union.  Legztere  (forderungsberechtigte  Partei)  erpreßte  eine  Summe,  die  unter  Berneinung
  der  Principienfrage  1874  zurückgezahlt  wurde.  S.  Calvo  I,  S.  421.