Erstes  Kapitel.

Die  Repräsentatiogewalt.

8  109.
Bestandtheile  des  auswärtigen  Vertretungsrechts.

Literatur:  Heffter,  Völkerrecht,  §  538.  —  Bluntschli,  Modernes  Völkerrecht,
6  116ff.  —  Hartmann,  Institutionen  des  praktischen  Völkerrechts,  &amp;  19ff.
—  A.  v.  Bulmerincq,  Bölkerrecht,  §  66.  —  Pradier-Fodére,  Traitée  I,
5  304  ff.  —  Fiore,  Trattato  II,  §  1182.  —  F.  v.  Martens,  Bölkerrecht,
5  81.  —  Phillimore,  Comm.  II,  §  100  ff.  —  Twiss,  Law  of  Nations  I,
5  157.  —  Hall,  International  Law,  §97.  —  Wheaton,  Elem.  (ed.  Dana),
8  20  ff.  —  Lawrence,  Comm.  sur  Wheaton  I,  p.  165.  —  D.  Field,  Draft
Outlines,  §  91.  —  Calvo,  Droit  International  I,  §  313.

Jener  vollendete  Machtzustand  eines  Staatsvolkes,  welcher  als  Souveränetät
  im  völkerrechtlichen  Sinne  definirt  wurde  (s.  oben  V.  Stück,  §  2),
bethätigt  seine  Rechtswirkungen  vermöge  der  auswärtigen  Repräsentativgewalt.
  Nach  innen  gewendet,  kann  die  Staatsgewalt  in  verschiedenen
  mit  einander  gemeinsam  wirkenden  Organen  des  Volkswillens  dargestellt
  werden,  nicht  nur  in  der  Krone  allein,  wie  in  absoluten  Monarchien,
sondern  außerdem  auch  in  Parlamenten  und  Kammern  oder  in  abstimmenden
Urversammlungen  der  republicanischen  Demokratie.  Nach  Außen  gewendet,
muß  die  Staatsgewalt  immer  als  einheitlich  organifirte  Macht  bestimmter
Subijecte  wirksam  werden,  so  daß  grundsätzlich  jeder  Zweifel  in  Beziehung
auf  die  Competenz  ausgeschlossen  bleibt.  Dies  mit  hinreichender  Klarheit
festzustellen,  ist  eine  der  obersten  Aufgaben  der  modernen  Verfassungs--gebung.
  Die  mit  der  Vertretungsgewalt  betrauten  Personen  können  von
Zeit  zu  Zeit  wie  nach  dem  Ablauf  republicanischer  Wahlperioden  oder  im
Todesfalle  eines  Alleinherrschers  wechseln.  Immer  aber  müssen  sie  während
ihrer  Functionen  im  Inlande  oder  Auslande  mit  Sicherheit  erkennbar  sein.
Einzelne  in  ihrem  Personalstand  wechselnde  Volksversammlungen  oder  Parlamente
  bedürfen  somit,  um  dem  Auslande  gegenüber  vertretungsfähig  zu  werden,
der  stellvertretenden  Magistratur,  die  für  sie  und  in  ihrem  Namen  han-