78  Staatsverfassungen  und  Staatsgewalten  in  internationaler  Hinsicht.

deln  kann;  daher  in  ältesten  Zeiten  die  Gestaltung  des  Staatsamtes  und
der  Staatswürdenträger  vornehmlich  aus  dem  Gelegenheitsbedürfniß  auswärtiger
Verkehrsbeziehungen  entsprang.  Aus  dem  Wirrsal  mittelalterlicher  Gewaltenmischung
  in  kirchlichen  und  ständisch  feudalen  Beziehungen  klärte  sich  der  moderne
  Begriff  der  staatlichen  Repräsentativgewalt,  in  Gemäßheit  dessen  niemals
mehrere  Organe  neben  einander  zu  Rechtshandlungen  und  Rechtsgeschäften  dem
Auslande  gegenüber  gleichzeitig  befugt  sein  können.

Die  höchsten  ständigen  Organe  der  Staatsgewalt,  mag  diese  nun  republicanisch
  oder  monarchisch  verfaßt  sein,  sind  überall  nach  gegenwärtig  anerkannten
  Grundsätzen  ipso  jure  zur  Wahrnehmung  der  auswärtigen  Volksvertretung
  berechtigt  und  verpflichtet.  Einer  besonderen  Bevollmächtigung  für  den
einzelnen  Fall  bedarf  es  dann,  wenn  im  Wege  der  Delegation  die  Subjecte
der  höchsten  Staatsgewalt  sich  ihrerseits  selbst  für  Zwecke  der  Staatsverhandlung
  im  Auslande  vertreten  lassen.  Im  Uebrigen  ergiebt  sich  aus  der  Natur
der  Sache,  daß  durch  die  Acte  der  höchsten,  mit  dem  Vertretungsrecht  betrauten
  Regierungsorgane  jeder  Staat  in  der  doppelten  Richtung  seiner  Berechtigung
  und  Verpflichtung  vertreten  wird,  so  daß  zwischen  den  Handlungen  der
jeweilig  bestehenden  Staatsvertretung  und  denjenigen  des  Volkes  oder  Staates
rechtlich  nicht  unterschieden  werden  kann.  Schon  oben  ist  gezeigt  worden,
daß  die  Staatsgewalten  für  die  völkerrechtlichen  Delicte  einzelner  Staatsangehöriger
  oder  der  ihnen  unterstehenden  Beamten  haftbar  gemacht  werden
können.  In  umgekehrter  Richtung  büßen  auch  die  Nationen  dem  Ausland  gegenüber
  für  die  Schuld  ihrer  Regierungen  selbst  dann,  wenn  diese  dem  erklärten
Volkswillen  zuwiderhandelten.  1)  Es  ist  daher  ebenfalls  richtig,  wenn  man
sagt:  Wie  jede  Regierung  international  verantwortlich  erscheint  für  das  von
ihr  regierte  Volk,  so  ist  zuletzt  auch  jedes  Volk  praktisch  dafür  verantwortlich,
daß  seine  Regierung  sich  in  den  Schranken  des  allgemeinen  Völkerrechts  dem
Auslande  gegenüber  hält.

Die  wesentlichen  Bestandtheile  des  Vertretungsrechtes  sind  folgende:

1.  Processuale  Unverantwortlichkeit  gegenüber  dem  Auslande
und  ausländischen  Behörden,  soweit  es  sich  um  die  Wahrnehmung
  der  Souveränetätsrechte  eines  Staates  handelt.  Kein  Machthaber
  ist  verpflichtet,  sich  vor  dem  Auslande  gerichtlich  zu  verantworten
  oder  eine  darauf  abzielende  Ladung  anzunehmen.?)  Mit  der
staatsrechtlichen  Unverantwortlichkeit  der  königlichen  oder  sog.  persönlichen
  Souveränetät  hat  dieser  Satz  nichts  zu  thun.  Auch  der
absetzbare  Wahlfürst  oder  das  Oberhaupt  einer  Republik  hat  die
gleiche  Qualität,  soweit  es  sich  um  Acte  handelt,  die  aus  der  Wahrnehmung
  des  Vertretungsamtes  hervorgehen.  Selbst  depossedirte
Fürsten  können  aus  dem  Grunde  ehemaliger  Regierungshandlungen
nicht  in  Anspruch  genommen  werden.  Der  Unterschied  zwischen
Staatsrecht  und  Völkerrecht  würde  sich,  wenn  er  zweifelhaft  wäre,
auch  durch  Hinweis  darauf  klarstellen  lassen,  daß  auf  der  anderen