Bestandtheile  des  auswärtigen  Vertretungsrechts.  79

Seite  der  Grundsatz  monarchischer  Unverletzlichkeit  in  Kriegszeiten
nicht  gilt,  der  Monarch  vielmehr  völkerrechtlich  dem  Schicksal  der  Tödtung
  oder  Gefangennahme  exponirt  ist.

Das  Recht  der  Unverantwortlichkeit  greift  aber  über  das  politische
Gebiet  der  öffentlich  rechtlichen  Vertretungsacte  hinaus.  Auch  in  strafrechtlicher
  und  vermögensrechtlicher  Hinsicht  können  Staatsregierungen
nicht  genöthigt  werden,  vor  ausländischen  Gerichten  Recht  zu  nehmen,
wofern  nicht  Grundstücke  oder  Vermögensobjecte,  die  sich  im  Bereich
auswärtiger  Gerichtsbarkeit  befinden,  eine  Abweichung  von  dieser
Regel  bedingen.  Der  Grund  dieser  Unverantwortlichkeit  ruht  bereits
  im  Begriffe  der  abstract  staatlichen  Souveränetät  des  Volkes
und  in  dem  Unabhängigkeitsprincip  der  einzelnen  Staaten,  darf  also
auch  nicht  mit  den  Exterritorialitätsregeln  verwechselt  werden,
  die  für  solche  Fälle  durch  die  Verkehr  spraxis  und  das  Gewohnheitsrecht
  geschaffen  wurden,  wo  ein  reisender  Souverän  oder
die  von  ihm  beglaubigten  Gesandten,  oder  seine  Truppenbefehlshaber
und  Kriegsschiffe  aus  Gründen  vorübergehender  Zweckmäßigkeit  sich
zu  Friedenszeiten  in  den  Bereich  einer  fremden  Gerichtsbarkeit  hineinbegeben.
  Selbst  wenn  man  diese  Exterritorialität,  von  der  erst  an
einer  späteren  Stelle  die  Rede  sein  wird,  mit  dem  Unabhängigkeitsrechte
  der  Staatsgewalten  in  Zusammenhang  bringen  wollte,  könnte
man  immer  nur  sagen,  daß  es  sich  dabei  um  die  üblich  gewordene
Anerkennung  einer  aus  der  Souveränetät  abgeleiteten,  also  mittelbaren
  Consequenz  handle.

Der  persönliche  Träger  der  höchsten  Regierungsgewalt
hat  kraft  seiner  Vertretung  das  Recht  der  formalen
Authenticität  für  seine  urkundlich  gewordenen,  schriftlich
niedergelegten  Regierungsacte  in  dem  Sinne,  daß  er  der
für  untergeordnete  Amtsstellen  etwa  erforderlichen  Beglaubigungsmittel
  zur  Constatirung  der  Aechtheit  seiner
Willensacte  nicht  bedarf.  Er  genießt  also  der  publica  fides
im  internationalen  Verkehr  auf  unmittelbare  Weise  und  darf  für
seine  thatsächlichen  Versicherungen  bis  zum  Nachweise  eines  Irrthums
Glaubwürdigkeit  für  sich  beanspruchen.  Erkennt  man  das  an,  so  ergiebt
  sich,  daß  auch  aus  diesem  Grunde  nach  moderner  Praxis  das
Verlangen  assertorischer  Eide  zur  Bestätigung  amtlicher  Angaben  oder
promissorischer  Eide  zur  Bekräftigung  gemachter  Versprechungen  gegenüber
  ausländischen  Staatsvertretungsorganen  als  unzulässig  erachtet
werden  muß.

.In  dem  Rechte  auswärtiger  Staatsvertretung  liegt  nothwendig
  die  Befugniß,  Staatsverhandlungen  internationalen
  Charakters  einzuleiten  und  zu  führen  oder  führen
zu  lassen,  Verträge  vorzubereiten,  solche  vorbehaltlich